Mietbedingungen
Die folgenden Mietbedingungen sind integrierender Bestandteil des von einem Kunden mit der Edelweiss Bike Travel Reise GmbH (in weiterer Folge „EBTR“) geschlossenen Mietvertrages, den Buchende (Mieter) mit EBTR als Vermieter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen.
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Mieter
- Mieter und damit verantwortlich für das Motorrad ist der Unterzeichner des Vertrags, unabhängig davon, wer dieses gebucht hat und/oder die Mietgebühren bezahlt.
- Das gemietete Motorrad darf nur vom Mieter, das ist jene Person, die auf der Mietbestätigung angegeben ist, gefahren werden. Dritten darf das gemietete Motorrad nicht überlassen werden.
- Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Motorrad nur dann zu fahren, wenn er zum Zeitpunkt und am Ort der Anmietung über einen gültigen Führerschein verfügt und sonstige zum Zeitpunkt und am Ort der Anmietung geltende gesetzliche Voraussetzungen für die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges erfüllt. Weiters verpflichtet sich der Mieter, das Fahrzeug nicht in Betrieb zu nehmen, wenn er übermüdet ist oder unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder sonstigen legalen oder illegalen Substanzen steht, die das Bewusstsein oder die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen.
- em Mieter ist strengstens untersagt, das Motorrad zu verpfänden, zu verkaufen oder sonst in einer Weise über das Motorrad oder seine Teile, Ausstattung, Zubehör und Dokumente zu verfügen, die dem Vermieter in seinem Recht als Eigentümer oder irgend einem anderen Recht, das der Vermieter am Motorrad besitzt, schaden können.
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Eigentümer
EBTR ist der einzige Eigentümer des im Mietvertrag genannten Motorrads. Seine Mitarbeiter und Tourguides sind berechtigt, im Namen des Unternehmens diesen Mietvertrag betreffend zu handeln. Jeder Versuch der Übertragung oder Untervermietung des Motorrades durch jemand anderen als EBTR ist nichtig.
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Miete
- Gegenstand des Mietvertrages ist ausschließlich die zeitweise Überlassung des gebuchten Motorrads und Zusatzausrüstung.
- Die Mietgebühr schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Schmierstoffe ein, nicht jedoch den Treibstoff. Im Falle einer Kilometerbegrenzung: für die Berechnung der gefahrenen Kilometer ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachometers oder einer Beschädigung der Plombierung ist sofort der Vermieter zu verständigen. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 500 Km zu berechnen. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer oder die Verplombung vorsätzlich beschädigt. Dem Mieter bleibt es unbenommen, eine geringere Kilometerleistung nachzuweisen. 3.3. Eine eventuell fällig Selbstbeteiligung im Rahmen der Motorradversicherung ist als Kaution für das Motorrad in bar oder per Kreditkarte (Mastercard, Visa) vor Mietbeginn zu hinterlegen.
- Eine eventuell fällig Selbstbeteiligung im Rahmen der Motorradversicherung ist als Kaution für das Motorrad in bar oder per Kreditkarte (Mastercard, Visa) vor Mietbeginn zu hinterlegen.
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Buchung und Zahlung
Bei der Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Miete zu leisten. Die restliche Miete ist bei der Rückgabe fällig und zahlbar. Bei Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 2,00€ ab der 2. Mahnung sowie 4% Verzugszinsen zu verlangen. Nimmt der Mieter das Motorrad trotz Reservierung oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, keinen oder einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
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Motorradübergabe und Rückgabe:
- EBTR liefert das Motorrad in einem guten Gesamt- und Betriebszustand, komplett mit allen erforderlichen Dokumenten, Teilen und Zubehör.
- Motorradrückgabe:
- Das Motorrad ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter oder dessen Ansprechpartner vor Ort (Tourguide), in dem selben Zustand, in welchem das Motorrad angemietet wurde, zusammen mit den selben Dokumentteilen und demselben Zubehör, und zwar an dem Ort und an dem Datum und zu der Uhrzeit, welche im Mietvertrag angegeben ist, ansonsten in jedem Fall zu den normalen Geschäftszeiten, zurückzugeben. Wird das Motorrad außerhalb der vereinbarten Zeiten bzw. außerhalb der Geschäftszeiten zurückgegeben, bleibt der Kunde bis zur Öffnung der Vermietstation in vollem Umfang für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Motorrades verantwortlich. Vor der Rückgabe ist das Motorrad vollzutanken.
- Bei grober Verschmutzung hat der Vermieter das Recht dem Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu verrechnen.
- Wird der vereinbarte Rückgabetag nicht eingehalten, ist der Mieter verpflichtet, pro angefangenen Kalendertag den Tagesgrundpreis als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist.
- Für den Fall, dass das Motorrad auf Grund eines vom Mieter zu verantwortenden Schadens vom Vermieter an den im Mietvertrag angegebenen Ort rückgeführt werden muss, hat der Vermieter das Recht dem Mieter Bergungskosten in Höhe von € 2,00 pro gefahrenem km zu berechnen.
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Rücktritt vom Vertrag
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Rücktritt des Kunden
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Rücktritt mit Stornogebühr
Der Kunde ist gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, mittels schriftlicher Mitteilung an EBTR vom Vertrag zurückzutreten Die Stornogebühr richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Als Mietpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Es ergeben sich folgende Stornosätze:
- bis 30. Tag vor Mietbeginn 10% des Gesamtpreises;
- bis 15. Tag vor Mietbeginn 30% des Gesamtpreises;
- bis 7. Tag vor Mietbeginn 50% des Gesamtpreises;
- ab 6. Tag vor Mietbeginn 100% des Gesamtpreises.
Der Abschluss einer Reisestornoversicherung wird empfohlen. -
No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde nicht oder zu spät zur Miete antritt. Ist weiter klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Mietleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er 100 Prozent des Mietpreises zu bezahlen. Im Falle einer verspäteten Anreise hat der Kunde den gesamten Mietpreis für die ursprünglich vorgesehene Mietdauer zu bezahlen.
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Rücktritt mit Stornogebühr
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Rücktritt durch EBTR
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrags unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zu Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietmotorrad sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.Kann das Motorrad im Falle eines Rücktrittes von EBTR anderweitig vermietet werden, so reduzieren sich entsprechend die Stornogebühren.
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Rücktritt des Kunden
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Pflichten des Mieters
- Der Mieter hat das Motorrad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Wasserstand, Reifendruck sowie korrekte Spannung der Antriebskette sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) darf das Motorrad nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Jedenfalls ist das Motorrad bei Abstellen mit dem Lenkradschloss zu versperren.
- Das Motorrad darf nur in der vertraglich vereinbarten und vom Hersteller vorgesehenen Art und Weise genutzt werden. Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen oder das Befahren nicht öffentlicher Straßen bzw. Straßen mit rennsportlichem Charakter (z. B. Nürburgring-Nordschleife) untersagt, auch wenn dort die Straßenverkehrsordnung Gültigkeit hat. Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters bzw. sind durch den im Mietvertrag genannten Nutzungsrahmen geregelt. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen inklusive der dadurch beim Vermieter entstandenen Kosten, die während des auf seinen Namen laufenden Anmietungszeitraums entstehen. Soweit EBTR angehalten ist, derartige Bußgeldergebühren und damit verbundene Kosten zu tragen, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass EBTR zusätzlich zu den zu zahlenden Beträgen eine angemessene Verwaltungsgebühr für die Erledigung dieser Angelegenheiten berechnet.
- Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug lediglich zu verwenden, wenn dieses fahrtechnisch in einwandfreiem Zustand ist. Treten etwaige technische Probleme oder Schäden auf, hat der Kunde umgehend die EBTR darüber in Kenntnis zu setzen. Eigenständige Reparaturen dürfen ausdrücklich nicht durchgeführt werden.
- Der Kunde nimmt am gemieteten Motorrad keinerlei technischen oder optischen (z.B. Aufkleber, Klebefolien) Veränderungen vor.
- Das gemietete Motorrad darf vom Mieter nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.
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Haftung des Mieters für Schäden
- Der Mieter haftet bei Diebstahl sowie für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Motorrad, Dokumenten, Teilen und Zubehör entstehen. Es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei offensichtlich festzustellendem unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb bzw. –verschleiß aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. „Burn-outs“) ist der Mieter schadensersatzpflichtig.
- Bei Schäden am Mietmotorrad, Dokumenten, Teilen und Zubehör haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gemäß Sachverständigen- Gutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit; bei Diebstahl für den Wiederbeschaffungswert. Als Mietausfall ist pro Tag die Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
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Pflichten und Haftung des Vermieters
- Der Vermieter übergibt das Motorrad in einwandfreiem, gereinigtem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand sowie mit unbeschädigten, der am Fahrzeug üblichen, Plombierungen. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, insoweit diese bei Übergabe im Mietvertrag bzw. im Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten wurden. Außerdem erhält der Mieter die Kfz-Zulassungspapiere, Bordwerkzeug, Warnweste und Erste Hilfe-Set sowie Anbau- und Mehrausstattung wie im Übergabeprotokoll vermerkt.
- Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Motorrads zu gewährleisten, kann der Mieter eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers bis zu einem Reparaturbetrag von 100,00€ beauftragen. Die Reparaturkostenbelege sind dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten 100,00€, ist vor Auftragsvergabe die Einwilligung des Vermieters einzuholen.
- Schadensersatzansprüche des Mieters oder Dritter sind ausgeschlossen, soweit der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für Personenschäden. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch die Haftung des Vermieters auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.
- EBTR haftet weder dem Kunden noch sonstiger Beifahrer gegenüber für Verlust oder Beschädigung während der Mietzeit oder danach im Motorrad zurückgelassener persönlicher Gegenstände. Der Kunde allein trägt die Verantwortung für persönliche Gegenstände.
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Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
- Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Vermieter oder dessen Ansprechpartner vor Ort (Tourguide) zu verständigen. Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen.
- Bei jedem Unfall wie auch bei Diebstahl oder anderweitigen Verlust ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren, etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfall- /Hergangs beitragen kann.
- Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.
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Versicherungsschutz
- Das Motorrad hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in bestimmter Höhe für Drittschäden (Personenschäden bis zehn Millionen Euro). Eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies im Mietvertrag in der Rubrik COVER+/COVER ALL-Versicherung mittels Nennung einer Selbstbeteiligungssumme ausgewiesen ist.
- Bei einer Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter besteht kein Versicherungsschutz; es sei denn, dies wird zum Zeitpunkt der Verlängerung nachweislich mit dem Vermieter vereinbart./li>
- Der Mieter haftet bei Schäden, je nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Soweit eine COVER+/COVER ALL-Versicherung abgeschlossen wurde, diese jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der Mieter auch insoweit.
- Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei Abschluss einer
COVER+/COVER ALL-Versicherung haftet, wenn
er oder sein Erfüllungsgehilfe:
- die Vertragspflichten bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet
- sich unerlaubt vom Unfallort entfernt
- Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt
- die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.
- EBTR empfiehlt den Abschluss einer Reise-, Storno-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung.
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Fahrzeug und Fahrzeugkategorie
Der Vermieter ist stets bemüht, das gewünschte Motorrad zur Verfügung zu stellen. Sollte dies aus nicht vorhersehbaren Gründen unmöglich sein, hat der Vermieter das Recht, dem Mieter zum ursprünglich vereinbarten Preis ein gleichwertiges Motorrad bzw. ein Motorrad der nächsthöheren Kategorie zur Verfügung zu stellen.
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Persönliche Daten
Durch den Abschluss des Mietvertrages erklärt sich der Kunde mit der elektronischen Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Angaben durch EBTR in Verbindung mit diesem Mietvertrag für die Zwecke der berechtigten Interessen der EBTR einverstanden, einschließlich statistische Auswertung, Bonitätskontrolle und Schutz des Vermögens der EBTR. Verletzt der Kunde den Mietvertrag, können seine personenbezogenen Daten dementsprechend Dritten offengelegt und weitergeleitet werden, soweit dies erforderlich ist, um Ansprüche zu verfolgen oder um Vermögensschäden der EBTR zu verhindern.
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Anwendbares Recht
Auf die Vertragsbeziehung des Kunden mit EBTR ist österreichisches Recht anwendbar.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von EBTR, sofern dem keine gesetzlich zwingenden Bestimmungen entgegenstehen wird für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Kunden EBTR als ausschließlicher Gerichtsstand Innsbruck, Österreich, vereinbart.
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Sonstiges
Mündliche oder schriftliche Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag sind nur dann wirksam, wenn sie von EBTR schriftlich bestätigt werden. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen von dieser Klausel. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Mietbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.
Version: 01 April 2017