Reise- und Mietbedingungen
Allgemeine Reisebedingungen
A. Geltungsbereich
1. Die folgenden allgemeinen Reisebedingungen (ARB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Edelweiß
Bike Travel Reise GmbH (im Folgenden „EBTR“, „Reiseveranstalter“ oder „Reisevermittler“ genannt) und ihren
Kunden (im Folgenden „Reisende“ genannt). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige
Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei
Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die
bei den verschiedenen Reiseangeboten angeführten gesonderten Bedingungen gehen jedoch jedenfalls diesen
Reisebedingungen vor.
2. Reisende sind Personen, die einen Vertrag bzw. einen Vorvertrag über Reiseleistungen mit der EBTR als
Reisevermittler bzw. als Reiseveranstalter über Reisen abschließen, bzw. auch jede weitere Person, in deren
Namen jene Person einen Vertrag eingeht, und jede Person, die einer dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (der
Erwerber).
B. Reiseveranstaltung und -vermittlung von Pauschalreisen
1. Allgemeines
Die folgenden Bestimmungen gelten für sämtliche von EBTR veranstaltete oder vermittelte Reisen, die unter das Pauschalreisegesetz fallen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Bei Interesse an der Anmeldung zu einer Pauschalreise übergibt EBTR dem Reisenden ein auf die gewünschte
Pauschalreise zugeschnittenes Standardinformationsblatt mit Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der
Reiseleistung und allen sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen. Außerdem werden dem Reisenden in
diesem Zusammenhang die vorliegenden ARB übergeben.
2.2. Eine nach der Übergabe der vorvertraglichen Informationen sowie der ARB abgegebene Anmeldung des Reisenden
für eine Pauschalreise ist ein verbindliches Angebot. Der Reisende akzeptiert mit Abgabe des Angebots die
vorvertraglichen Informationen laut Standardinformationsblatt und die Geltung der vorliegenden ARB. Die
Anmeldung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Bei telefonischer Bestellung werden die vorvertraglichen
Informationen mündlich erteilt. Telefonische Buchungen nach mündlicher Erteilung sämtlicher Informationen sind
rechtsverbindlich.
2.3. Der Vertrag zwischen dem Reisenden und EBTR kommt zu dem Zeitpunkt zustande, zu welchem die Anmeldung von
EBTR mittels Übergabe oder Übersendung einer schriftlichen Annahme und einer Vertragsausfertigung
(Vertragsdokument) bestätigt wurde. Das Vertragsdokument gibt den gesamten Inhalt des Vertrages, insbesondere
auch sämtliche vorvertraglichen Informationen und die ARB, wieder. Sowohl die vorvertraglichen Informationen als
auch die vorliegenden ARB werden Vertragsbestandteil. Wird derPauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit
der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen iSd § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder
Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail)
zur Verfügung gestellt zu bekommen.
2.4. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Reisender haftet derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages,
der die Anmeldung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen vermutet.
3. Informationspflichten
3.1. Durch Übermittlung des Standardinformationsblattes und der ARB vor Vertragsabschluss und des
Vertragsdokuments nach Vertragsabschluss erfüllt EBTR die gesetzlichen Informationspflichten.
3.2. Als Reisevermittler bzw. -veranstalter von Pauschalreisen ist EBTR unter anderem verpflichtet, Reisende
über
die geltenden Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Impfvorschriften einschließlich der ungefähren Fristen für die
Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten im Zusammenhang mit der
Pauschalreise zu informieren. Jeder Teilnehmer ist allerdings selbst für die Einhaltung dieser Vorschriften
verantwortlich. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass
erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Ausdrücklich wird darauf
hingewiesen, dass die Beantragung des Visums bzw. der sonstigen Einreisedokumente nicht von EBTR angeboten und
übernommen wird und dies in die alleinige Verantwortlichkeit des Reisenden fällt.
3.3. Sofern der Reisevermittler oder Reiseveranstalter für den Reisenden die Registrierung im Rahmen von
elektronischen Reisegenehmigungsverfahren (zB ESTA/USA, e-Visa/Türkei, eTA/Kanada) durchführt, wird jegliche
Haftung für die korrekte Eingabe der Daten ins System ausgeschlossen.
4. Bezahlung
Mit der Anmeldung, frühestens jedoch elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise, ist eine Anzahlung von € 500,00, maximal jedoch 20 % des Gesamtpreises zu leisten. Die Restzahlung hat ohne weitere Aufforderung frühestens 20 Tage vor Reisebeginn auf dem Konto der EBTR einzulangen – Zug um Zug gegen Aushändigung der Reise- unterlagen. Bei vermittelten Reisen gelten die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers. EBTR behält sich ausdrücklich vor, bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen, die Buchung für den Reisenden kostenpflichtig zu stornieren.
5. Übertragung und Änderung des Pauschalreisevertrags
5.1. Übertragung: Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen
erfüllt und für die Pauschalreise geeignet ist, übertragen. Bei Pauschalreisen in Europa hat der Reisende EBTR
von der Übertragung innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens sieben Tagen vor Beginn der Pauschalreise
schriftlich oder per E-Mail in Kenntnis zu setzen. Bei Pauschalreisen in andere Kontinente kann aufgrund länger
dauernder Bearbeitungszeiten in den Vertragsunterlagen eine längere Frist vorgesehen werden. Für die Übertragung
dürfen Bearbeitungsgebühren inangemessener Höhe sowie sonstige erforderliche Gebühren, Entgelte und Kosten
vorgeschrieben werden. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass viele Fluggesellschaften oder
andere Beförderer oder Dienstleister Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen
behandeln und diese entsprechend berechnen. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung
gestellt. Bei Stellung von Ersatzteilnehmern entstehen bei EBTR insbesondere Umbuchungsgebühren, deren Höhe
abhängig ist von den jeweiligen Leistungsgebern, mindestens jedoch € 70,00 pro Person beträgt. Der Reisende, der
den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften als Gesamtschuldner für
den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises sowie für die durch die Übertragung entstandenen Kosten, Entgelte
und Gebühren.
5.2. Preisänderung: Nach Abschluss des Pauschalreisevertrags ist eine Preisänderung bis 8 % des Gesamtpreises
stets möglich, wenn EBTR den Reisenden darüber spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise auf einem
dauernden Datenträger unter Angabe von Gründen für die Preiserhöhung und mit einer Berechnung dafür in Kenntnis
setzt. Außerdem ist eine Preiserhöhung immer dann möglich, wenn sich die Preisänderung unmittelbar aus einer
Änderung
a) des Preises für die Personenbeförderung infolge der Kosten von Treibstoff oder anderen Energiequellen,
b) der Höhe der für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die von
Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken, einschließlich
Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf
Flughäfen oder
c) der für die Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse ergibt. Im Fall einer Preissenkung darf EBTR tatsächliche
Verwaltungsausgaben von der dem Reisenden geschuldeten Erstattung abziehen.
5.3. Sonstige Änderungen: Andere unerhebliche Änderungen des Pauschalreisevertrags durch EBTR sind zulässig und
werden vom Reisenden akzeptiert. EBTR informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem
dauerhaften Datenträger (z.B. Papier oder E-Mail) an die von ihm zuletzt bekannt gegebenen Adresse über
derartige Änderungen.
5.4. Änderung aufgrund von äußerlichen, nicht von EBTR zu vertretenden Umständen: Aufgrund von jahreszeitlichen
Begebenheiten und aktuellen Wetterbedingungen sowie sonstigen, nicht von EBTR zu vertretenden Umständen
(Straßenblockaden, Streiks, Murenabgängen, Schnee, Passsperren etc.) behält sich EBTR vor, die Tourroute und
damit die Unterkünfte und anderen Leistungen nach Notwendigkeit zu ändern. EBTR wird dabei bemüht sein, den
Charakter der Tour nicht zu verändern und gleichartige Leistungen zu erbringen. EBTR ist bemüht, die Tourtermine
so zu legen, dass die Wetterbedingungen für eine Fahrzeugreise im jeweiligen Tourgebiet günstig sind. Für
eventuell eintretende Schlechtwetterbedingungen oder klimawandelbedingte Wetteränderungen trägt EBTR keine
Verantwortung, insofern hat der Teilnehmer keinerlei Anspruch auf Erstattung des Tour- und Mietpreises.
5.5. Wechsel in der Person der Guides: Erleidet ein Guide von EBTR während der Reise einen Unfall und kann
dieser
die Tour nicht fortsetzen, übernimmt der zweite Guide die Reiseleitung. Der Reisende hat die Anordnungen des
zweiten Guides zu befolgen. Ist für die Tour nur ein Guide vorgesehen, so wird sich EBTR bemühen, den
ausgefallenen Guide binnen angemessener Zeit zu ersetzen. Kommt es unfallbedingt zu angemessenen Verzögerungen
oder Änderungen der Reiseroute, werden diese vom Reisenden akzeptiert.
6. Rücktrittsrechte vor Beginn der Pauschalreise
6.1. Rücktrittsrecht des Reisenden aufgrund von Änderungen: Ist EBTR gezwungen, eine wesentliche Reiseleistung
erheblich zu ändern, oder können allfällige besondere Vorgaben des Reisenden nicht erfüllt werden oder muss EBTR
den Reisepreis um mehr als 8 % erhöhen, so wird EBTR den Reisenden darüber unverzüglich klar, verständlich und
deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier oder E-Mail) informieren und kann der Reisende innerhalb
von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Änderung dieser zustimmen oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung
zurücktreten. Wenn der Reisende innerhalb der 14 Tage keine Erklärung abgibt, ist dies als Zustimmung der
Änderung zu werten. Bei Rücktritt vom Pauschalreisevertrag kann sich der Reisende mit einer anderen Reise als
Ersatz einverstanden erklären, wenn EBTR dies anbieten. Andernfalls wird EBTR dem Reisenden sämtliche bis dato
geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen ab der Rücktrittserklärung erstatten. Haben die Änderungen des
Pauschalreisevertrags oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise eine Minderung der Qualität oder Senkung der
Kosten der Pauschalreise zur Folge, hat der Reisende einen Anspruch auf eine angemessene Preisminderung (siehe
Pkt. 8).
6.2. Stornierung:
6.2.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten. Vom Reisenden gewünschte Terminänderungen gelten als Stornierung und Neuanmeldung.
6.2.2. Bei Stornierung durch den Reisenden werden folgende Entschädigungspauschalen festgelegt:
bis 60 Tage vor Reiseantritt € 200,00
bis 42 Tage vor Reiseantritt € 350,00
bis 31 Tage vor Reiseantritt 30 %
ab 30 Tage vor Reiseantritt 100 %
No-show 100 % vom jeweiligen Reisepreis, wobei dieser Reisepreis auch sämtliche seit der ursprünglichen Buchung
zusätzlich abgeschlossenen Buchungen des Reisenden; welche mit der ursprünglichen Buchung zusammenhängen,
umfasst. Der Abschluss einer Reisestornoversicherung wird empfohlen. Ein einmaliges Umbuchen, spätestens 60 Tage
vor Tourstart ist kostenlos möglich. Nach erfolgter Umbuchung beträgt die Stornogebühr mindestens € 350,00 pro
Person.
6.2.3. Für die Berechnung der Stornogebühr ist der Tag des Zugangs der Erklärung bei EBTR maßgeblich.
6.2.4. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Entschädigung vom Reisevertrag nur dann zurücktreten, wenn er
nachweist, dass am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare oder außergewöhnliche Umstände
auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort
erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf Rückerstattung der bereits getätigten
Zahlungen, jedoch keinen Anspruch auf Entschädigungen.
6.2.5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen steht es EBTR frei, den Vertrag für den Reisenden kostenpflichtig
zu stornieren.
6.3. No-show: Wenn ein Reisender der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die
Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegeneines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt hat,
können 100% des Reisepreises einbehalten werden.:
6.4. Rücktrittsrecht von EBTR: EBTR kann vor Beginn der Pauschalreise gegen volle Erstattung aller für die
Pauschalreise getätigten Zahlungen, aber ohne Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung, vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten, wenn a) sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene
Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung dem Reisenden 20 Tage vor Beginn der
Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen, sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen
zwei und sechs Tagen, 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern,
zugeht oder b) EBTR aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags
gehindert ist und die Rücktrittserklärung dem Kunden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der
Pauschalreise zugeht. Entscheidet sich EBTR dafür, die Pauschalreise bei Unterschreiten der
Mindestteilnehmerzahl dennoch durchzuführen, akzeptiert der Reisende geringfügige Abweichungen vom
Leistungskatalog. Wenn nicht anders angegeben, entfällt die Leistung des Reiseleiters bei Unterschreitung der
Mindestteilnehmeranzahl.
6.5. Rückerstattung: Im Fall eines Rücktritts erstattet EBTR dem Reisenden bereits getätigte Zahlungen –
abzüglich allfälliger Entschädigungspauschalen – binnen 14 Tagen zurück. Weitere Schadenersatzansprüche stehen
dem Reisenden nicht zu.
7. Erbringung der vertraglichen Leistung
7.1. EBTR als Reiseveranstalter ist für die Erbringung aller im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen
verantwortlich, unabhängig davon, ob diese Leistungen von EBTR oder von anderen zu bewerkstelligen sind.
7.2. Mitteilungspflicht des Reisenden: Der Reisende verpflichtet sich, EBTR jede Vertragswidrigkeit und
sonstigen
Mangel in der Erfüllung des Vertrages, die er während der Erbringung der im Pauschal- reisevertrag vereinbarten
Reiseleistung wahrnimmt, unverzüglich mitzuteilen. Dies ändert grundsätzlich nichts an den
Gewährleistungsansprüchen des Reisenden. Eine Verletzung der Rügeobliegenheit kann aber dem Reisenden als
Mitverschulden angerechnet werden und insofern allfällige Schadenersatzansprüche schmälern. An der Minderung des
Schadens hat der Reisende jedenfalls mitzuwirken. Gegebenenfalls empfiehlt es sich für den Reisenden in
Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten die jeweiligen Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt
beim Reisebüro den Mangel kenntlich zu machen und Abhilfe zu verlangen.
7.3. Gewährleistung: Wird eine Vertragsleistung mangelhaft erbracht, wird sich EBTR bemühen, die
Vertragswidrigkeit zu beheben, es sei denn dies ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder
wurde der Mangel vom Reisenden oder seinen Mitreisenden selbst herbeigeführt bzw. unter Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht verursacht. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß
erbracht werden, so wird EBTR dem Reisenden ohne Mehrkosten für diesen eine angemessene andere Vorkehrung zur
Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. Führt die mangelhafte Erbringung der Vertragsleistung oder die
getroffene Vorkehrung zu einer geringeren Qualität der Pauschalreise, hat der Reisende Anspruch auf eine
angemessene Preisminderung (siehe Pkt. 8). Angebotene Vorkehrungen nach diesem Absatz können vom Reisenden nicht
abgelehnt werden, wenn diese mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbarsind oder eine
angemessen Preisminderung gewährt wird.
7.4. Rücktrittsrecht des Kunden nach Antritt der Pauschalreise: Hat eine Vertragswidrigkeit erhebliche
Auswirkung
auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt EBTR diese nicht innerhalb angemessener Frist, kann der
Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, sofern ihm die Fortsetzung der
Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist. Ist die
Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, hat der Reisende Anspruch auf unverzügliche Rückbeförderung durch
EBTR, außer eine Rückbeförderung ist aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich.
Letzterenfalls hat EBTR dem Reisenden die Kosten für die notwendige Unterbringung für einen Zeitraum von drei
Nächten zu tragen, sofern gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind.
7.5. Rücktritt von EBTR nach Antritt der Reise: EBTR wird von der Leistungserbringung befreit, wenn der Reisende
im Rahmen einer Gruppenreise durch ungebührliches Verhalten die Durchführung der Reise - ungeachtet einer
Abmahnung - nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Reisende, sofern ihn ein Verschulden trifft, EBTR gegenüber
zum Schadenersatz verpflichtet.
7.6. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden: Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der
gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des
Reisenden, wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer
Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feuchtschwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund
ungewohnter Speisen, Gewürze etc.), und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen
Risikos fallen in die Sphäre des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen. Nimmt der Reisende
Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er
aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder
Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.
8. Preisminderung und Schadenersatz
8.1. Der Reisende hat Anspruch auf Preisminderung und Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der
Reisende erklärt sich damit einverstanden, dass ihm EBTR an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder
Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung
verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige
Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
8.2. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche stehen dem Reisenden nicht zu, wenn EBTR nachweist, dass eine
Vertragswidrigkeit
a) dem Reisenden zuzurechnen ist oder
b) sich ein allgemeines Lebensrisiko des Reisenden bzw. ein mit der Pauschalreise verbundenes allgemeines Risiko
verwirklicht, das in die Sphäre des Reisenden fällt oder
c) einem Dritten, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung nicht beteiligt
ist, zugerechnet werden kann und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder
d) auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
8.3. EBTR trifft bei Motorrad- und Fahrradreisen keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise auf eine
derartige Reise nicht mitgenommen werden, außer EBTR hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Reisenden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen,
die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
8.4. Verletzt der Reisende seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Mitteilungspflicht bei
wahrgenommenen Vertragswidrigkeiten, ist dies als Mitverschulden anzurechnen (siehe Pkt. 7.2.).
8.5. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche
verjähren nach 3 Jahren.
8.6. Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die
Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw.
Belege, Beweise und Zeugen zu sichern. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach
Rückkehr von der Reise direkt bei EBTR zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu
rechnen ist.
8.7. Der Reisende haftet für sämtliche Schäden, die er EBTR schuldhaft und zumindest fahrlässig zugefügt hat,
nach den Bestimmungen des ABGB. Jedenfalls haftet der Reisende für alle von ihm schuldhaft verursachten
Personen- und Sachschäden und hat EBTR von allen Ansprüchen Dritter, welche im Zusammenhang mit solchen Schäden
gegenüber EBTR direkt geltend gemacht werden, freizustellen. Vom Reisenden schuldhaft verursachte Schäden sind
insbesondere aber nicht ausschließlich solche, welche auf Fahrfehler, mangelndes Fahrkönnen bzw. ungebührliches
Fahrverhalten (z.B. Fahren auf Hinterreifen, Kavalierstart, Nichteinhaltung von Sicherheitsabständen usw. –
fahren auf Fußgängerwegen etc.
9. Sonderbestimmungen zu Fahrzeugmiete, Fahrverhalten, Zimmerkontingent etc.
9.1. Motorradmiete: Die Motorradmiete der jeweiligen gebuchten Kategorie ist Gegenstand der Leistung seitens
EBTR. Der Zustand der Fahrzeuge entspricht den jeweiligen länderspezifischen Gegebenheiten. Es besteht
jedenfalls kein Anspruch auf die Überlassung eines neuen Fahrzeugs oder eines Fahrzeugs in Vollausstattung. Für
die Übernahme des Mietfahrzeuges muss der Reisende im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das gemietete
Fahrzeug sein. Dieser Nachweis ist bei Tourstart zu erbringen. Im Falle einer Nichterfüllung behält sich EBTR
das Recht vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen und den Reisenden von der Teilnahme an der Tour
auszuschließen. In diesem Falle ist EBTR nicht verpflichtet, eine Rückerstattung der gezahlten Leistungen
jeglicher Art zu leisten und ist nicht haftbar für zusätzliche Kosten, welche dem Reisenden aufgrund dieser
Begebenheit entstehen. Die Ausstattung der gebuchten Fahrzeuge variiert je nach Tour und Vermietstation. Die in
den EBTR Verkaufsunterlagen verwendeten Abbildungen von Fahrzeugen lassen keine Rückschlüsse auf deren
Ausstattung zu. Nähere Informationen zu Mietfahrzeugen und deren Ausstattung können bei EBTR angefragt werden.
EBTR versucht dem Reisenden das gewünschte Fahrzeugmodell zur Verfügung zu stellen, behält sich jedoch das Recht
vor, im Falle einer unvorhergesehenen Situation wie technischem Defekt, Unfall, Diebstahl oder ähnlichem dieses
mit einem vergleichbaren Fahrzeugmodell zu ersetzen. Sollte EBTR nicht in der Lage sein, ein vergleichbares
Fahrzeugmodell zur Verfügung zu stellen, so wird EBTR dem Reisenden die Differenz des Fahrzeug-Tagessatzes zum
gebuchten Fahrzeugmodellerstatten. Eine weitere Verbindlichkeit seitens EBTR ist somit ausgeschlossen. Bei einer
Fahrzeugmiete wird zusätzlich eine Sicherheitskaution bei Übernahme des Fahrzeuges fällig. Die Höhe der Kaution
entspricht dem jeweiligen Selbstbehalt der Fahrzeugversicherung, welcher im Versicherungsfall vom Kunden zu
übernehmen ist. Diese Kaution wird bei Rückgabe des unbeschädigten Fahrzeuges rückerstattet. Manche
Vermietstationen vor Ort verlangen einen zusätzlichen Mietvertrag, welcher vor Ort bei der jeweiligen
Vermietstation abgeschlossen wird. Auf Anfrage sendet EBTR einen solchen Mietvertrag vor der Tourbuchung zu. Die
Mietperiode wird durch die Unbenutzbarkeit des Fahrzeuges, aus wessen Verschulden immer, oder durch die
Fahruntüchtigkeit des Mieters nicht unterbrochen. Während einer Tour ist EBTR nicht verpflichtet ein
beschädigtes Fahrzeug zu ersetzen. Im Falle eines technischen Defekts des gemieteten Fahrzeuges ist der Reisende
verpflichtet, diesen unverzüglich dem lokalen Ansprechpartner von EBTR mitzuteilen. Der Reisende ist sich dessen
bewusst, dass Motorräder mit diverser Elektronik ausgestattet sind und es vorkommen kann, dass bestimmte
Anzeigen/Kontrollleuchten am Display erscheinen, ohne, dass tatsächlich von einem technischen Defekt auszugehen
ist. Der Reisende akzeptiert, dass eine Überprüfung solcher Fehler während der Reise durch EBTR nicht möglich
ist.
9.2. Fahrradmiete: Die Fahrradmiete ist Gegenstand der Leistung seitens EBTR. Der Zustand der Fahrräder
entspricht den jeweiligen länderspezifischen Gegebenheiten. Es besteht jedenfalls kein Anspruch auf die
Überlassung eines neuen Fahrrads. Die in den EBTR Verkaufsunterlagen verwendeten Abbildungen von Fahrrädern
lassen keine Rückschlüsse auf deren Ausstattung zu. Nähere Informationen zu den Mietfahrrädern und deren
Ausstattung können bei EBTR angefragt werden. Die Mietperiode wird durch eine allfällige Fahruntüchtigkeit des
Mieters nicht unterbrochen, ebensowenig durch die Unbenutzbarkeit des Fahrrades, sofern EBTR daran kein
Verschulden trifft. Während einer Tour ist EBTR nur dann verpflichtet, ein beschädigtes Fahrrad zu ersetzen,
wenn EBTR ein Verschulden an der Beschädigung trifft. Im Falle eines technischen Defekts des gemieteten Fahrrads
ist der Reisende verpflichtet, diesen unverzüglich dem lokalen Ansprechpartner von EBTR mitzuteilen.
9.3. Eigenes Fahrzeug: Reisende, welche mit dem eigenen Fahrzeug an einer EBTR Tour teilnehmen, sind für den
gesetzeskonformen und technisch einwandfreien Zustand ihres Fahrzeuges selbst verantwortlich. Erfolgt eine
Störung der Leistungserbringung seitens EBTR aufgrund der Nichteinhaltung dieses Zustandes, ist der Reisende
EBTR gegenüber zum Ersatz eines eventuell auftretenden Schadens verpflichtet. Zusätzlich anfallende Kosten (z.B.
für eine Fahrzeugbergung, sichere Unterstellung des Fahrzeuges, Behebung technischer Defekte etc.) gehen zu
Lasten des Kunden. EBTR kann für Reisende, welche mit eigenem Fahrzeug an einer Tour teilnehmen, keine
Fahrzeugversicherung anbieten.
9.4. Führerschein und Fahrkönnen: Der Reisende erklärt mit Abschluss der Buchung, dass er für das auf der Tour
eingesetzte Fahrzeug eine für den Reisezeitraum gültige Fahrerlaubnis besitzt und über das nötige Fahrkönnen
verfügt, um dieses Fahrzeug sicher auf der Tourroute beherrschen zu können. Der Reisende hat EBTR sämtliche
Änderungen hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis, welche Einfluss auf seine Tourteilnahme haben, unmittelbar
mitzuteilen (z.B. Führerscheinentzug etc.). Sollte sich nach Buchung und vor Reiseantritt herausstellen, dass
der Reisende für die Dauer der Reise über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt, ist EBTR unter Verrechnung der in
Pkt. 6.2. dieser Bedingungen angeführten Stornosätze von der weiteren Vertragserfüllung befreit. Sollte sich
nach Reiseantritt herausstellen, dass der Reisende für die Dauer der Reise über keine gültige Fahrerlaubnis
verfügt oder nicht das nötige Fahrkönnen besitzt, um das eingesetzte Fahrzeug sicher auf der Tourroute
beherrschen zu können, so treten die Rechtsfolgen des Pkt. 7.5. ein. An den EBTR-Reisen nehmen
verschiedeneTeilnehmer teil. Naturgemäß ist das Fahrkönnen der einzelnen Teilnehmer unterschiedlich und
verpflichtet sich der Reisende, auf die übrigen Teilnehmer Rücksicht zu nehmen. Für den Fall, dass das
Fahrkönnen eines Reisenden nicht ausreicht, wird EBTR gemäß Pkt. 7.5. von der Vertragserfüllung befreit.
9.5. Lokale Vorschriften: Der Reisende nimmt eigenverantwortlich am Straßenverkehr des jeweiligen Tourziels teil
und ist verpflichtet, die Bestimmungen der lokalen Verkehrsordnungen zu beachten. Strafen, Bußgelder oder
ähnliches sowie Schäden an Rechtsgütern Dritter, welche auf die Missachtung lokaler Verkehrsvorschriften
zurückzuführen sind, sind vom Reisenden zu tragen.
9.6. Gesundheit, Alkohol und Medikamente: Es wird darauf verwiesen, dass ein der jeweiligen Tourbeschreibung
entsprechender, guter gesundheitlicher Allgemeinzustand Voraussetzung für die Tourteilnahme ist. Reisende,
welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können von der Teilnahme an der gesamten Tour oder einzelnen
Tourabschnitten ausgeschlossen werden, ohne dass EBTR gegenüber ein Anspruch entsteht. Es wird jedenfalls
empfohlen, vor Tourantritt einen Arzt zu konsultieren. Bei Zweifeln hinsichtlich des Gesundheitszustandes des
Reisenden ist EBTR auf Verlangen ein ärztliches Attest vorzulegen. Dem Reisenden ist es während des Tages nicht
gestattet, solange noch auf dem Fahrzeug gefahren werden muss, alkoholische Getränke bzw. Medikamente oder
sonstige Mittel, welche die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, zu sich zu nehmen. Dies gilt auch für Reisende welche
als Beifahrer an der Reise teilnehmen. Alkoholische Getränke können erst nach Ende der jeweiligen Tagestour und
nachdem das Fahrzeug für die Nacht geparkt ist, genossen werden. Werden nach Ende der jeweiligen Tagestour
Alkohol, Medikamente und sonstige beeinträchtigende Substanzen eingenommen, so hat der Reisende sicherzustellen,
dass der die Fahrtüchtigkeit beeinflussende Zustand am nächsten Morgen zu Beginn der Tagestour nicht mehr
vorliegt. Bei Zuwiderhandeln treten die Rechtsfolgen des Pkt. 7.5. ein.
9.7. Offroad Fahrten: Offroad Fahrten mit von EBTR zur Verfügung gestellten Fahrzeugen, außerhalb der jeweilig
von EBTR festgelegten Route sind nicht gestattet. Ebenso ist der unsachgemäße Gebrauch von Mietfahrzeugen
verboten. Der Reisende hat die durch nicht autorisiertes Offroad-Fahren und unsachgemäßen Gebrauch entstandenen
Schäden in voller Höhe zu tragen.
9.8. Eigenverantwortung: Der von EBTR gestellte Guide gibt lediglich eine ungefähre Fahrroute vor, wobei der
Reisende eigenverantwortlich dieser Route folgt und verpflichtet ist, seinen Fahrstil den jeweiligen
vorherrschenden Verhältnissen und seinem Fahrkönnen anzupassen. Sollte der Reisende nicht in der Lage sein einer
Fahrroute zu folgen, so hat er die Weiterfahrt abzubrechen und dies unverzüglich dem Guide anzuzeigen. Für die
ordnungsgemäße Verstauung von Gepäck am Fahrzeug ist ausschließlich der Reisende selbst verantwortlich. Eine
Haftung von EBTR ist hierfür ausgeschlossen. Es wird empfohlen, persönliche Wertgegenstände und Dokumente nicht
im Fahrzeug (Seitentaschen etc.) mitzuführen, sondern in einer anliegenden Tasche zu verwahren.
9.9. Der Reisende ist sich der mit dem Betrieb eines Motorrads einhergehenden Betriebsgefahr bewusst. Der
Reisende bestätigt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass
- er ausreichend Erfahrung mit dem Betrieb von Motorrädern hat und sich sämtlicher damit verbundenen Risiken bewusst ist,
- er diese Reise aus freiem Willen gebucht hat,
- ihm klar ist, dass der Betrieb von Motorrädern in Gruppen ein höheres Risiko als das Fahren allein darstellt,
- er die möglichen Risiken vor, nach und während der Reise in Kauf nimmt. Unter diese Risiken fallen nicht nur, aber insbesondere, körperliche und seelische Schmerzen, Verletzungen, Traumata, Krankheit und Tod. Dies unabhängig davon, ob diese Risiken aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Reiseveranstalters oder eines Dritten, einer Fehlfunktion, einer unzureichenden Einweisungen oder Anleitung, einer Kollision mit einem anderen Reisenden oder einem Gegenstand oder aufgrund der vorherrschenden Witterungsbedingungen auftreten.
Der Reisende erklärt, über die genannten Risiken hinreichend aufgeklärt worden zu sein und Bedarf es keines
weiteren Warnhinweises während der Reise.
9.10. Zimmerkontingent: Für manche Reisen ist eine begrenzte Anzahl an Einzelzimmern vorhanden. Sie werden nach
der Reihenfolge der Buchungseingänge, in denen Einzelzimmer ausdrücklich gewünscht werden, vergeben. Enthält
eine Buchung einer Einzelperson den Wunsch, ein Doppelzimmer mit einem anderen Reiseteilnehmer zu teilen, wird
EBTR sich bemühen, eine/n Zimmergenossin/en zu finden. Gelingt dies nicht, wird der Einzelzimmerpreis
berechnet.
10. Sonderbestimmungen Edelweiss-Welttouren, Edelweiss Welttour Etappen-Touren und Edelweiss Adventure Touren mit Expeditons Charakter
Wird vom Reisenden eine Edelweiss-Welttour, Edelweiss Welttour Etappen-Tour, Edelweiss Adventure Tour mit Expeditons Charakter gebucht, gelten nachstehende Sondervorschriften:
10.1. Bezahlung: Abweichend zu Pkt 4 ist mit der Anmeldung ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises zu
leisten. Die Restzahlung ist ohne zusätzliche Aufforderung wie folgt zu leisten:
- 9 Monate vor Tourstart 36 % des Reisepreises
- 6 Monate vor Tourstart 36 % des Reisepreises
- 3 Monate vor Tourstart 18 % des Reisepreises
10.2. Wechsel in der Person des Reisenden: Im Falle einer Übertragung gemäß Pkt. 5.1. betragen die anfallenden
Mehrkosten jedenfalls zumindest EUR 350,00. Die Übertragung darf spätestens drei Monate vor dem Abreisetermin
erfolgen.
10.3. Rücktritt des Reisenden vor Antritt der Reise mit Stornogebühr: Abweichend zu Pkt. 6.2. fallen für
Fahrzeugreisen folgende Stornogebühren an:
- bis 12 Monate vor Reiseantritt EUR 1.500,00
- weniger als 12 Monate bis 9 Monate vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises
- weniger als 9 Monate bis 6 Monate vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
- weniger als 6 Monate vor Reiseantritt 100% des Reisepreises.
Der Abschluss einer Reisestornoversicherung wird empfohlen.
10.4. Pkt 9.1. und 9.2. (Motorrad- und Fahrradmiete) entfallen. Falls ein Fahrzeug von EBTR zum Einsatz kommt,
wird dies mit den Miet-AGBs vermietet.
10.5. Dokumente: Der Reisende ist verpflichtet, während der gesamten Dauer seinerTeilnahme im Besitz von
aktuellen und gültigen Dokumenten zu sein, welche für die Teilnahme an der Tour erforderlich und auf den Namen
des Reisenden ausgestellt sind. Dies bezieht sich auch auf das Fahrzeug des Reisenden. Die jedenfalls
erforderlichen Dokumente sind: Reisepass, mindestens gültig bis 6 Monate nach Tourende; Führerschein des
Heimatlandes, Internationaler Führerschein, mindestens gültig bis Tourende; Besitznachweis, Zulassung und
Versicherung für das Fahrzeug des Teilnehmers; Carnet de Passage (wo notwendig); Impfnachweise (wo notwendig);
Visa (wo notwendig). Allfällige weitere erforderlichen Dokumente ergeben sich aus den Vertragsunterlagen.
10.6. Besonderes, mit Edelweiss-Welttouren, Edelweiss Welttour Etappen-Touren und Edelweiss Adventure Touren mit
Expeditonscharakter verbundenes Risiko: Die Buchung des Teilnehmers basiert auf der Grundlage, dass sich der
Reisende völlig darüber im Klaren ist, dass bei Teilnahme an der Edelweiss-Welttour, Edelweiss Welttour
Etappen-Tour und Edelweiss-Adventure Tour mit Expeditions Charakter zusätzlich zu den üblichen Gefahren und
Risiken einer Motorradreise weitere Gefahren und Risiken auftreten können. Diese sind, jedoch nicht
ausschließlich: physische Belastungen, worauf der Reisende nicht vorbereitet ist; plötzlich auftretende extreme
Wetterverhältnisse; Abgeschiedenheit von einer normalen, medizinischen Grundversorgung; Probleme beim Transport
oder bei der Evakuierung nach Unfällen. Der Reisende ist sich völlig bewusst darüber:
a) dass die Freude und Begeisterung der Teilnahme an der Edelweiss- Welttour, Edelweiss Welttour Etappen-Tour
und Edelweiss- Adventure Tour mit Expeditions Charakter teilweise von dem unkalkulierbaren Risiko der Fahrt auf
einem Motorrad durch weniger entwickelte Länder und der Teilnahme an Aktivitäten, welche ein wesentlich höheres
Sicherheitsrisiko als zu Hause darstellen, kommt. Die Begeisterung für diese unkalkulierbaren Risiken ist ein
entscheidender Grund des Reisenden für seine Buchung;
b) dass die Teilnahme an der Edelweiss-Welttour, Edelweiss Welttour Etappen-Tour und Edelweiss-Adventure Tour
mit Expeditions Charakter grundlegend ein großes Maß an Flexibilität und das Akzeptieren von Alternativen durch
den Reisenden erfordert, wie z.B., jedoch nicht ausschließlich: das Nichterreichen des Tagesziels; Routen- und
Hoteländerungen; Erkrankung des Guides oder eines Teilnehmers; mechanische Defekte; Flugänderungen; Streiks;
Schwierigkeiten beim Grenzübergang und andere unvorhersehbare Ereignisse.
c) dass Gepäck und Eigentum auf eigenes Risiko des Reisenden auf der Reise mitgeführt wird;
d) dass die Länder, durch welche die Reise führt, jedenfalls zum größten Teil, weniger entwickelt sind, und dass
das örtliche Sicherheitsdenken sich stark von jenem zu Hause unterscheidet. Der Teilnehmer akzeptiert alle
Konsequenzen, die sich aus solchen unterschiedlichen Verhaltensweisen, Lebensstilen, Verkehrsverhalten und
Kulturen auf seine Gesundheit auswirken.
10.7. Durch seine Teilnahme an der Edelweiss-Welttour, Edelweiss Welttour Etappen-Tour und Edelweiss-Adventure
Tour mit Expeditions Charakter erklärt der Reisende ausdrücklich, die Autorität und die Entscheidungen der
Tourguides, des Begleitteams und der EBTR- Mitarbeiter während der Dauer der Reise zu akzeptieren. Im Falle,
dass eine dieser Personenzu dem Entschluss kommt, dass auf Grund der gesundheitlichen Verfassung bzw. des
Verhaltens des Reisenden die Fortführung der Tour gefährdet ist, kann der Reisende von der weiteren Teilnahme an
der Tour ausgeschlossen werden.
11. Versicherungen
11.1. Reisebüroversicherungsverordnung: Gemäß der Reisebüroversicherungsverordnung (RSV) sind Kundengelder bei
Pauschalreisen der EBTR durch eine Bankgarantie unter folgenden Voraussetzungen abgesichert: Die Anzahlung
erfolgt frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise und beträgt 20 % des Reisepreises. Die
Restzahlung erfolgt frühestens 20 Tage vor Reisebeginn – Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen.
Darüber hinausgehende oder vorzeitig geleistete Anzahlungen bzw. Restzahlungen sind nur in dem Umfang
abgesichert, in dem der Reiseveranstalter zu deren Entgegennahme berechtigt ist. Die Absicherungssumme wird
vorrangig zur Befriedigung von vorschriftsmäßig entgegengenommenen Zahlungen verwendet.
Garantiegeber: Bankgarantie mit Haftungsnummer 1.302.512 hinterlegt bei der Tiroler Sparkasse, Sparkassenplatz
1, 6010 Innsbruck, Österreich Eintragungsnummer im Veranstalter-Verzeichnis des Bundesministeriums für
Wirtschaft, Familie und Jugend: 1998/0182
Abwickler: Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien, Österreich, Tel.: +43 (1) 317.2500,
Fax: +43 (1) 319.9367
Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer
Insolvenz beim Abwickler vorzunehmen.
11.2. Reiseversicherung: EBTR empfiehlt den Abschluss einer Reiseversicherung für Rücktrittskosten, Reisegepäck,
Unfall, Krankheit und Haftpflicht.
11.3. Fahrzeugversicherung für EBTR-Motorräder: Auf Anfrage des Reisenden erstellt EBTR ein Angebot zum
Abschluss
einer erweiterten Fahrzeugversicherung zur Reduzierung des Selbstbehaltes der Fahrzeugversicherung.
C. Reisevermittlung von Einzelleistungen und Pauschalreisen, die nicht unter das PRG fallen, und Sonderbestimmungen für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen
1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Vermittlung von Einzelleistungen durch EBTR, weiters für die
Vermittlung von Verträgen über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
a) mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, die keine Übernachtung umfassen,
b) die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder
vermittelt werden, oder
c) wenn der Vertrag auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen
zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird. Außerdem gelten die Bestimmungen für Verträge über Pauschalreisen,
wenn bei derZusammenstellung einer Art von Reiseleistung mit einer oder mehreren touristischen Leistungen diese
einen Anteil von 25 % des Gesamtwertes der Zusammenstellung unterschreiten, sie kein wesentliches Merkmal der
Zusammenstellung bedeuten und auch nicht als solches beworben werden.
1.2. Nachstehende Bestimmungen gelten für Reisevermittlungen von Einzelleistungen und von Pauschalreisen, die
nicht unter das PRG fallen, sinngemäß: Abschnitt B. 2.4. (gleichzeitige Anmeldung mehrerer Reisender), 4.
(Bezahlung), 5.1. (Übertragung des Vertrages), 5.2. (Preisänderungen des Vertrags).
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vermittlungsvertrag zwischen Reisenden und EBTR kommt zu dem Zeitpunkt zustande, zu welchem die
Anmeldung von EBTR schriftlich bestätigt wurde. Die Anmeldung hat auf dem dazu bestimmten Anmeldeformular zu
erfolgen. Eine Anmeldung ist nur möglich, wenn der Reisende die Geltung der auf dem Anmeldeformular abgedruckten
ARB anerkennt.
2.2. Mit der Bestätigung über den Reisevertrag sind die Informationspflichten des Reisevermittlers abgedeckt.
Diese Bestätigung beinhaltet insbesondere den Firmenwortlaut/Produktnamen, die Anschrift des Reiseveranstalters
und gegebenenfalls eines Versicherers.
2.3. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann
auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen.
2.4. Erfolgt die Anmeldung über Fernabsatz, verpflichtet sich EBTR, den Reisenden vor Vertragsabschluss gemäß §
4
FAGG über den Vertragsinhalt zu informieren. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG steht dem Reisenden für
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken und mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen kein Rücktrittsrecht
zu.
3. Informationen
3.1. Als Reisevermittler informiert EBTR die Reisenden gerne über die geltenden Pass-, Visa-, und
gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften im Zusammenhang mit der Reise, auf Anfrage auch über Devisen- und
Zollvorschriften, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Jeder Reisende ist allerdings
selbst für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen
ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Nach Möglichkeit übernimmt EBTR gegen Entgelt
die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt EBTR nach Möglichkeit Auskunft über
besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften. Alle Nachteile,
die aus der Nichteinhaltung obiger Bestimmungen entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden. Ausdrücklich wird
darauf hingewiesen, dass die Beantragung des Visums bzw. der sonstigen Einreisedokumente nicht von EBTR
angeboten und übernommen wird und dies in die alleinige Verantwortlichkeit des Reisenden fällt.
3.2. Sofern der Reisevermittler oder Reiseveranstalter für den Reisenden die Registrierung im Rahmen von
elektronischen Reisegenehmigungsverfahren (zB ESTA/USA, e-Visa/Türkei,eTA/Kanada) durchführt, wird jegliche
Haftung für die korrekte Eingabe der Daten ins System ausgeschlossen.
3.3. Als Reisevermittler ist EBTR bestrebt, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder
Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des zu vermittelnden Vertrages bzw. auf die
Gegebenheit der jeweiligen Destination nach bestem Wissen darzustellen.
3.4. Bei Buchung von Reiseversicherungen tritt EBTR immer als Vermittler auf. Es gelten die jeweiligen
Versicherungsbedingungen des Reiseversicherungsinstituts. Die Versicherungsbedingungen werden gemeinsam mit der
Buchungsbestätigung ausgehändigt.
4. Haftung
Die Haftung im Zuge der Vermittlungstätigkeit erstreckt sich auf
a) die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers,
b) die einwandfreie Besorgung von Leistungen durch EBTR,
c) die Weiterleitung von Willenserklärungen und Zahlungen zwischen den Reisenden und dem vermittelten
Unternehmen und umgekehrt. EBTR haftet ausdrücklich nicht für die Erbringung der vermittelten bzw. besorgten
Leistung.
5. Leistungsstörung
Als Reisevermittler haftet EBTR bei Verletzung der ihr aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Sonderbestimmungen für die Reisevermittlung von verbundenen Reiseleistungen:
Verbundene Reiseleistungen liegen vor, wenn der Reisende von verschiedenen Leistungsträgern angebotene Leistungen bei einem einzigen Kontakt bei EBTR getrennt auswählt und zahlt oder wenn von EBTR gezielt eine weitere Leistung vermittelt wird, sofern der Vertrag über diese weitere Leistung spätestens 24 Stunden nach der ersten Buchungsbestätigung geschlossen wird. Bei der Reisevermittlung von derartigen verbundenen Reiseleistungen treffen EBTR besondere Informationspflichten. EBTR wird den Reisenden vor Vertragsabschluss gemäß dem gesetzlich vorgesehenen Standardinformationsblatt darüber aufklären, dass er keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet und dem Reisenden der Insolvenzschutz zugutekommt.
D. Reiseveranstaltungstätigkeit außerhalb des PRG
1. Allgemeines
Es wird auf die Bestimmungen in Abschnitt B 4. (Bezahlung), 5.1. (Übertragung des Vertrages), 5.2. (Preisänderungen des Vertrags), 6.4. und 7.5. (Rücktrittsrechte von EBTR), 6.2. Stornierung), 6.3. (no-show) und 7.2. (Mitteilungspflicht des Reisenden) und 9.(Reisebürosicherungsverordnung) verwiesen und gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für die Reiseveranstaltungstätigkeit von EBTR außerhalb des PRG.
2. Vertragsabschluss und Information
Abschnitt C 2.1. und 2.4. (Vertragsabschluss) sowie 3.1. und 3.2. (Information) gelten sinngemäß. Die Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie den weiteren darin enthaltenen Informationen. Vom Katalog abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich in der Buchungsbestätigung festgehalten werden.
3. Leistungsänderungen
3.1. Programmänderungen sind bei allen Reisen vorbehalten. Angegebene Reisezeiten und Reiseleiter sind
unverbindlich.
3.2. Dem Reisenden ist bewusst und er verpflichtet sich, im Falle der Buchung einer Doppel- oder
Mehrfachzimmer-Belegung bei alleiniger Anreise auch für die daraus entstehenden Mehrkosten (insbesondere
Einzelzimmerzuschlag) aufzukommen.
4. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
4.1. Gewährleistung: Der Reisende hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch. Er erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines
Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die
mangelhafte Leistung verbessert. Zur Durchführung der Verbesserung besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des
Reisenden an einen Repräsentanten des Veranstalters.
4.2. Schadenersatz
4.2.1. Verletzt EBTR als Veranstalter oder verletzt einer ihrer Gehilfen schuldhaft eine aus dem
Vertragsverhältnis obliegende Pflicht, so ist EBTR den Reisenden gegenüber bei Vorliegen aller anderen
gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden verpflichtet.
4.2.2. Soweit EBTR auch für andere Personen als ihre Angestellten einzustehen hat, haftet EBTR nur im Falle von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4.2.3. Bei allen Motorradfahrerausfahrten erfolgt die Teilnahme auf Basis eines selbständigen Motorradfahrers.
Alle Wanderungen erfolgen auf Eigenverantwortung und auf eigenes Risiko unter der Leitung des Reiseleiters. Ein
erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei jedem Reisenden vorausgesetzt. EBTR übernimmt daher keine
Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich im Rahmen des
motorradfahrerischen Teils einer Reise ergeben. Dies wird vom Reisenden mit seiner Anmeldung bestätigt. Alle
Reisen werden von EBTR gewissenhaft vorbereitet. Für Erfüllung subjektiv vorgestellter Reiseziele wird seitens
EBTR keine Garantie übernommen. Es liegt in der Natur der Reisen, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine
Ungewissheit für den Reisenden bestehen bleiben.
4.2.4. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft EBTR als Reiseveranstalter keine Haftung für
Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer es wurdendiese Gegenstände ausdrücklich in
Verwahrung genommen. Es wird daher den Reisenden empfohlen keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen.
Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
4.3. Beschränkung des Schadenersatzes: Allfällige Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe des Reisepreises
begrenzt.
4.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze: Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer
Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
4.5. Reklamationsfrist: Mängel bzw. Reklamationen sind bei sonstigem Verlust innerhalb von 4 Wochen nach
Rückkehr
uns als Veranstalter schriftlich anzuzeigen.
5. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt bei EBTR zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
E. Allgemeine Bestimmungen
1. Auskünfte über die Namen der Reisenden und die Aufenthaltstorte werden an dritte Personen auch in dringenden
Fällen nicht erteilt, es sei denn der Reisende hat ausdrücklich eine Auskunftserteilung gewünscht. Die durch die
Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.
2. Als Zustell- / Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse
(z.B. E-Mailadresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden
empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.
3. Mündliche Vereinbarungen mit einer Agentur von EBTR, mit EBTR oder einem Tour Guide von EBTR sind nur dann
wirksam, wenn sie von EBTR schriftlich bestätigt werden. Tour Guides sind nicht berechtigt, Zusicherungen zu
geben, die von dem mit EBTR geschlossenen Reisevertrag abweichen. Druck- und Rechenfehler können von EBTR
jederzeit korrigiert werden.
4. Die auf den Touren von Vertretern der EBTR angefertigten Fotos, Dias und Videos sind urheberrechtliches
Eigentum von EBTR. EBTR ist berechtigt, dieses Material für Werbezwecke zu verwenden, auch wenn der Teilnehmer
darauf zu erkennen ist, ohne dass dafür Kosten für EBTR gegenüber dem Teilnehmer entstehen. EBTR ist berechtigt,
Namen, Adressen und Kontaktdaten des Teilnehmers an andere Tourteilnehmer und an EBTR Partner weiterzugeben, die
diese Namen und Adressen zu Werbezwecken benutzen können, es sei denn, dass der Teilnehmer diese Weitergabe
ausdrücklich in schriftlicher Form verweigert.
5. Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen EBTR und ihren Kunden ergeben,
ist
das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz von EBTR zuständig.
6. Es gilt das österreichische Recht. Die jeweils gültigen ARB des Fachverbandes für Reisebüros gelten nur
subsidiär, insbesondere hinsichtlich der dort angeführten Stornosätze.
7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Reisenden einschließlich dieser ARB ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz
oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg der
unwirksamen möglichst nahe kommt.
Version: 26. August 2020 EBT (AT)