Reise- und Mietbedingungen
Allgemeine Reisebedingungen
A. Geltungsbereich
1. Die folgenden allgemeinen Reisebedingungen (ARB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen der Edelweiß Bike Travel Reise GmbH (im Folgenden „EBTR“, „Reiseveranstalter“
oder „Reisevermittler“ genannt) und ihren Kunden (im Folgenden „Reisende“ genannt).
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei
Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Die bei den verschiedenen Reiseangeboten angeführten gesonderten
Bedingungen gehen jedoch jedenfalls diesen Reisebedingungen vor.
2. Reisende sind Personen, die einen Vertrag bzw. einen Vorvertrag über Reiseleistungen mit
der EBTR als Reisevermittler bzw. als Reiseveranstalter über Reisen abschließen, bzw. auch
jede weitere Person, in deren Namen jene Person einen Vertrag eingeht, und jede Person, die
einer dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (der Erwerber).
B. Reiseveranstaltung und -vermittlung von Pauschalreisen
1. Allgemeines
Die folgenden Bestimmungen gelten für sämtliche von EBTR veranstaltete oder vermittelte Reisen, die unter das Pauschalreisegesetz fallen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Bei Interesse an der Anmeldung zu einer Pauschalreise übergibt EBTR dem Reisenden ein
auf die gewünschte Pauschalreise zugeschnittenes Standardinformationsblatt mit
Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung und allen sonstigen
gesetzlich vorgeschriebenen Informationen. Außerdem werden dem Reisenden in diesem
Zusammenhang die vorliegenden ARB übergeben.
2.2. Eine nach der Übergabe der vorvertraglichen Informationen sowie der ARB abgegebene
Anmeldung des Reisenden für eine Pauschalreise ist ein verbindliches Angebot. Der Reisende
akzeptiert mit Abgabe des Angebots die vorvertraglichen Informationen laut
Standardinformationsblatt und die Geltung der vorliegenden ARB. Die Anmeldung kann
schriftlich oder telefonisch erfolgen. Bei telefonischer Bestellung werden die vorvertraglichen
Informationen mündlich erteilt. Telefonische Buchungen nach mündlicher Erteilung
sämtlicher Informationen sind rechtsverbindlich.
2.3. Der Vertrag zwischen dem Reisenden und EBTR kommt zu dem Zeitpunkt zustande, zu
welchem die Anmeldung von EBTR mittels Übergabe oder Übersendung einer schriftlichen
Annahme und einer Vertragsausfertigung (Vertragsdokument) bestätigt wurde. Das
Vertragsdokument gibt den gesamten Inhalt des Vertrages, insbesondere auch sämtliche
vorvertraglichen Informationen und die ARB, wieder. Sowohl die vorvertraglichen
Informationen als auch die vorliegenden ARB werden Vertragsbestandteil. Wird der
Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der
Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen iSd § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder
Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften
Datenträger (z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
2.4. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Reisender haftet derjenige für die Begleichung des
Rechnungsbetrages, der die Anmeldung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen
vermutet.
3. Informationspflichten
3.1. Durch Übermittlung des Standardinformationsblattes und der ARB vor Vertragsabschluss
und des Vertragsdokuments nach Vertragsabschluss erfüllt EBTR die gesetzlichen
Informationspflichten.
3.2. Als Reisevermittler bzw. -veranstalter von Pauschalreisen ist EBTR unter anderem
verpflichtet, Reisende über die geltenden Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Impfvorschriften
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von
gesundheitspolizeilichen Formalitäten im Zusammenhang mit der Pauschalreise zu
informieren. Jeder Teilnehmer ist allerdings selbst für die Einhaltung dieser Vorschriften
verantwortlich. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein
gültiger Reisepass erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Beantragung des Visums bzw. der sonstigen
Einreisedokumente nicht von EBTR angeboten und übernommen wird und dies in die alleinige
Verantwortlichkeit des Reisenden fällt.
3.3. Sofern der Reisevermittler oder Reiseveranstalter für den Reisenden die Registrierung im
Rahmen von elektronischen Reisegenehmigungsverfahren (zB ESTA/USA, e-Visa/Türkei,
eTA/Kanada) durchführt, wird jegliche Haftung für die korrekte Eingabe der Daten ins System
ausgeschlossen.
4. Bezahlung
Mit der Anmeldung, frühestens jedoch elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise, ist eine Anzahlung von € 500,00, maximal jedoch 20 % des Gesamtpreises zu leisten. Die Restzahlung hat ohne weitere Aufforderung frühestens 42 Tage vor Reisebeginn auf dem Konto der EBTR einzulangen – Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen. Bei vermittelten Reisen gelten die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers. EBTR behält sich ausdrücklich vor, bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen, die Buchung für den Reisenden kostenpflichtig zu stornieren.
5. Übertragung und Änderung des Pauschalreisevertrags
5.1. Übertragung: Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle
Vertragsbedingungen erfüllt und für die Pauschalreise geeignet ist, übertragen. Bei
Pauschalreisen in Europa hat der Reisende EBTR von der Übertragung innerhalb einer
angemessenen Frist von mindestens sieben Tagen vor Beginn der Pauschalreise schriftlich
oder per E-Mail in Kenntnis zu setzen. Bei Pauschalreisen in andere Kontinente kann aufgrund
länger dauernder Bearbeitungszeiten in den Vertragsunterlagen eine längere Frist vorgesehen
werden. Für die Übertragung dürfen Bearbeitungsgebühren in angemessener Höhe sowie
sonstige erforderliche Gebühren, Entgelte und Kosten vorgeschrieben werden. Es wird in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass viele Fluggesellschaften oder andere
Beförderer oder Dienstleister Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden
als Stornierungen behandeln und diese entsprechend berechnen. Entstehen dabei
Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt. Bei Stellung von
Ersatzteilnehmern entstehen bei EBTR insbesondere Umbuchungsgebühren, deren Höhe
abhängig ist von den jeweiligen Leistungsgebern, mindestens jedoch € 70,00 pro Person
beträgt. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den
Vertrag eintritt, haften als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des
Reisepreises sowie für die durch die Übertragung entstandenen Kosten, Entgelte und
Gebühren.
5.2. Preisänderung: Nach Abschluss des Pauschalreisevertrags ist eine Preisänderung bis 8 %
des Gesamtpreises stets möglich, wenn EBTR den Reisenden darüber spätestens 20 Tage vor
Beginn der Pauschalreise auf einem dauernden Datenträger unter Angabe von Gründen für
die Preiserhöhung und mit einer Berechnung dafür in Kenntnis setzt. Außerdem ist eine
Preiserhöhung immer dann möglich, wenn sich die Preisänderung unmittelbar aus einer
Änderung
a) des Preises für die Personenbeförderung infolge der Kosten von Treibstoff oder anderen
Energiequellen,
b) der Höhe der für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichtenden Steuern und
Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der
Pauschalreise mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder
Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen oder
c) der für die Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse ergibt. Im Fall einer Preissenkung darf
EBTR tatsächliche Verwaltungsausgaben von der dem Reisenden geschuldeten Erstattung
abziehen.
5.3. Sonstige Änderungen: Andere unerhebliche Änderungen des Pauschalreisevertrags durch
EBTR sind zulässig und werden vom Reisenden akzeptiert. EBTR informiert den Reisenden klar,
verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier oder E-Mail) an die
von ihm zuletzt bekannt gegebenen Adresse über derartige Änderungen.
5.4. Änderung aufgrund von äußerlichen, nicht von EBTR zu vertretenden Umständen:
Aufgrund von jahreszeitlichen Begebenheiten und aktuellen Wetterbedingungen sowie
sonstigen, nicht von EBTR zu vertretenden Umständen (Straßenblockaden, Streiks,
Murenabgängen, Schnee, Passsperren etc.) behält sich EBTR vor, die Tourroute und damit die
Unterkünfte und anderen Leistungen nach Notwendigkeit zu ändern. EBTR wird dabei bemüht
sein, den Charakter der Tour nicht zu verändern und gleichartige Leistungen zu erbringen.
EBTR ist bemüht, die Tourtermine so zu legen, dass die Wetterbedingungen für eine
Fahrzeugreise im jeweiligen Tourgebiet günstig sind. Für eventuell eintretende Schlechtwetterbedingungen
oder klimawandelbedingte Wetteränderungen trägt EBTR keine Verantwortung,
insofern hat der Teilnehmer keinerlei Anspruch auf Erstattung des Tour- und Mietpreises.
5.5. Wechsel in der Person der Guides: Erleidet ein Guide von EBTR während der Reise einen
Unfall und kann dieser die Tour nicht fortsetzen, übernimmt der zweite Guide die Reiseleitung.
Der Reisende hat die Anordnungen des zweiten Guides zu befolgen. Ist für die Tour nur ein
Guide vorgesehen, so wird sich EBTR bemühen, den ausgefallenen Guide binnen
angemessener Zeit zu ersetzen. Kommt es unfallbedingt zu angemessenen Verzögerungen
oder Änderungen der Reiseroute, werden diese vom Reisenden akzeptiert.
6. Rücktrittsrechte vor Beginn der Pauschalreise
6.1. Rücktrittsrecht des Reisenden aufgrund von Änderungen: Ist EBTR gezwungen, eine
wesentliche Reiseleistung erheblich zu ändern, oder können allfällige besondere Vorgaben
des Reisenden nicht erfüllt werden oder muss EBTR den Reisepreis um mehr als 8 % erhöhen,
so wird EBTR den Reisenden darüber unverzüglich klar, verständlich und deutlich auf einem
dauerhaften Datenträger (z.B. Papier oder E-Mail) informieren und kann der Reisende
innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Änderung dieser zustimmen oder vom Vertrag
ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Wenn der Reisende innerhalb der 14 Tage
keine Erklärung abgibt, ist dies als Zustimmung der Änderung zu werten. Bei Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag kann sich der Reisende mit einer anderen Reise als Ersatz einverstanden
erklären, wenn EBTR dies anbieten. Andernfalls wird EBTR dem Reisenden sämtliche bis dato
geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen ab der Rücktrittserklärung erstatten. Haben die
Änderungen des Pauschalreisevertrags oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise eine
Minderung der Qualität oder Senkung der Kosten der Pauschalreise zur Folge, hat der
Reisende einen Anspruch auf eine angemessene Preisminderung (siehe Pkt. 8).
6.2. Stornierung:
6.2.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise jederzeit ohne Angabe von Gründen
vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Vom Reisenden gewünschte Terminänderungen
gelten als Stornierung und Neuanmeldung.
6.2.2. Bei Stornierung durch den Reisenden werden folgende Entschädigungspauschalen festgelegt:
bis 60 Tage vor Reiseantritt € 200,00
bis 42 Tage vor Reiseantritt € 350,00
bis 31 Tage vor Reiseantritt 30 %
ab 30 Tage vor Reiseantritt 100 %
No-show 100 % vom jeweiligen Reisepreis, wobei dieser Reisepreis auch sämtliche seit der
ursprünglichen Buchung zusätzlich abgeschlossenen Buchungen des Reisenden; welche mit
der ursprünglichen Buchung zusammenhängen, umfasst. Der Abschluss einer
Reisestornoversicherung wird empfohlen. Ein einmaliges Umbuchen, spätestens 60 Tage vor
Tourstart ist kostenlos möglich. Nach erfolgter Umbuchung beträgt die Stornogebühr
mindestens € 350,00 pro Person.
6.2.3. Für die Berechnung der Stornogebühr ist der Tag des Zugangs der Erklärung bei EBTR
maßgeblich.
6.2.4. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Entschädigung vom Reisevertrag nur dann
zurücktreten, wenn er nachweist, dass am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer
Nähe unvermeidbare oder außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf Rückerstattung der bereits
getätigten Zahlungen, jedoch keinen Anspruch auf Entschädigungen.
6.2.5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen steht es EBTR frei, den Vertrag für den
Reisenden kostenpflichtig zu stornieren.
6.3. No-show: Wenn ein Reisender der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt
oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm
widerfahrenen Zufalls versäumt hat, können 100% des Reisepreises einbehalten werden.
6.4. Rücktrittsrecht von EBTR: EBTR kann vor Beginn der Pauschalreise gegen volle Erstattung
aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, aber ohne Zahlung einer zusätzlichen
Entschädigung, vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn
a) sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene
Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung dem Reisenden 20
Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen, sieben Tage vor
Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen, 48 Stunden vor Beginn
der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, zugeht oder
b) EBTR aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des
Vertrags gehindert ist und die Rücktrittserklärung dem Kunden unverzüglich, spätestens
jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugeht. Entscheidet sich EBTR dafür, die Pauschalreise
bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl dennoch durchzuführen, akzeptiert der
Reisende geringfügige Abweichungen vom Leistungskatalog. Wenn nicht anders angegeben,
entfällt die Leistung des Reiseleiters bei Unterschreitung der Mindestteilnehmeranzahl.
6.5. Rückerstattung: Im Fall eines Rücktritts erstattet EBTR dem Reisenden bereits getätigte
Zahlungen – abzüglich allfälliger Entschädigungspauschalen – binnen 14 Tagen zurück.
Weitere Schadenersatzansprüche stehen dem Reisenden nicht zu.
7. Erbringung der vertraglichen Leistung
7.1. EBTR als Reiseveranstalter ist für die Erbringung aller im Pauschalreisevertrag
vereinbarten Leistungen verantwortlich, unabhängig davon, ob diese Leistungen von EBTR
oder von anderen zu bewerkstelligen sind.
7.2. Mitteilungspflicht des Reisenden: Der Reisende verpflichtet sich, EBTR jede
Vertragswidrigkeit und sonstigen Mangel in der Erfüllung des Vertrages, die er während der
Erbringung der im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistung wahrnimmt, unverzüglich
mitzuteilen. Dies ändert grundsätzlich nichts an den Gewährleistungsansprüchen des
Reisenden. Eine Verletzung der Rügeobliegenheit kann aber dem Reisenden als
Mitverschulden angerechnet werden und insofern allfällige Schadenersatzansprüche
schmälern. An der Minderung des Schadens hat der Reisende jedenfalls mitzuwirken.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich für den Reisenden in Ermangelung eines örtlichen
Repräsentanten die jeweiligen Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt beim
Reisebüro den Mangel kenntlich zu machen und Abhilfe zu verlangen.
7.3. Gewährleistung: Wird eine Vertragsleistung mangelhaft erbracht, wird sich EBTR
bemühen, die Vertragswidrigkeit zu beheben, es sei denn dies ist unmöglich oder mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder wurde der Mangel vom Reisenden oder seinen
Mitreisenden selbst herbeigeführt bzw. unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verursacht.
Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht
werden, so wird EBTR dem Reisenden ohne Mehrkosten für diesen eine angemessene andere
Vorkehrung zur Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. Führt die mangelhafte Erbringung der
Vertragsleistung oder die getroffene Vorkehrung zu einer geringeren Qualität der
Pauschalreise, hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung (siehe Pkt.
8). Angebotene Vorkehrungen nach diesem Absatz können vom Reisenden nicht abgelehnt
werden, wenn diese mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar
sind oder eine angemessen Preisminderung gewährt wird.
7.4. Rücktrittsrecht des Kunden nach Antritt der Pauschalreise: Hat eine Vertragswidrigkeit
erhebliche Auswirkung auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt EBTR diese nicht
innerhalb angemessener Frist, kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend
von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist. Ist die Beförderung
Bestandteil der Pauschalreise, hat der Reisende Anspruch auf unverzügliche Rückbeförderung
durch EBTR, außer eine Rückbeförderung ist aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher
Umstände nicht möglich. Letzterenfalls hat EBTR dem Reisenden die Kosten für
die notwendige Unterbringung für einen Zeitraum von drei Nächten zu tragen, sofern
gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind.
7.5. Rücktritt von EBTR nach Antritt der Reise: EBTR wird von der Leistungserbringung befreit,
wenn der Reisende im Rahmen einer Gruppenreise durch ungebührliches Verhalten die
Durchführung der Reise - ungeachtet einer Abmahnung - nachhaltig stört. In diesem Fall ist
der Reisende, sofern ihn ein Verschulden trifft, EBTR gegenüber zum Schadenersatz
verpflichtet.
7.6. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden: Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine
Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung
des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden, wie beispielsweise (ohne Anspruch auf
Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B.
aufgrund eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter
Speisen, Gewürze etc.), und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise
verbundenen Risikos fallen in die Sphäre des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht
zuzurechnen. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden,
aus den genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den
Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder
Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu
machen.
8. Preisminderung und Schadenersatz
8.1. Der Reisende hat Anspruch auf Preisminderung und Schadenersatz nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Der Reisende erklärt sich damit einverstanden, dass ihm EBTR an Stelle seines
Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie
Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise
erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung,
die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
8.2. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche stehen dem Reisenden nicht zu, wenn
EBTR nachweist, dass eine Vertragswidrigkeit
a) dem Reisenden zuzurechnen ist oder
b) sich ein allgemeines Lebensrisiko des Reisenden bzw. ein mit der Pauschalreise
verbundenes allgemeines Risiko verwirklicht, das in die Sphäre des Reisenden fällt oder
c) einem Dritten, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung
nicht beteiligt ist, zugerechnet werden kann und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar
noch vermeidbar war oder
d) auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
8.3. EBTR trifft bei Motorrad- und Fahrradreisen keine Haftung für Gegenstände, die
üblicherweise auf eine derartige Reise nicht mitgenommen werden, außer EBTR hat diese in
Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Reisenden empfohlen,
keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die
mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
8.4. Verletzt der Reisende seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Mitteilungspflicht
bei wahrgenommenen Vertragswidrigkeiten, ist dies als Mitverschulden anzurechnen (siehe
Pkt. 7.2.).
8.5. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
8.6. Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen,
sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche
Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise und Zeugen zu sichern. Es empfiehlt sich
im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt bei
EBTR zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
8.7. Der Reisende haftet für sämtliche Schäden, die er EBTR schuldhaft und zumindest
fahrlässig zugefügt hat, nach den Bestimmungen des ABGB. Jedenfalls haftet der Reisende für
alle von ihm schuldhaft verursachten Personen- und Sachschäden und hat EBTR von allen
Ansprüchen Dritter, welche im Zusammenhang mit solchen Schäden gegenüber EBTR direkt
geltend gemacht werden, freizustellen. Vom Reisenden schuldhaft verursachte Schäden sind
insbesondere aber nicht ausschließlich solche, welche auf Fahrfehler, mangelndes
Fahrkönnen bzw. ungebührliches Fahrverhalten (z.B. Fahren auf Hinterreifen, Kavalierstart,
Nichteinhaltung von Sicherheitsabständen usw., Fahren auf Fußgängerwegen etc.) und Fahren
im die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigtem Zustand zurückzuführen sind.
9. Sonderbestimmungen zu Fahrzeugmiete, Fahrverhalten, Zimmerkontingent etc.
9.1. Motorradmiete: Die Motorradmiete der jeweiligen gebuchten Kategorie ist Gegenstand
der Leistung seitens EBTR. Der Zustand der Fahrzeuge entspricht den jeweiligen
länderspezifischen Gegebenheiten. Es besteht jedenfalls kein Anspruch auf die Überlassung
eines neuen Fahrzeugs oder eines Fahrzeugs in Vollausstattung. Für die Übernahme des
Mietfahrzeuges muss der Reisende im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das gemietete
Fahrzeug sein. Dieser Nachweis ist bei Tourstart zu erbringen. Im Falle einer Nichterfüllung
behält sich EBTR das Recht vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen und den Reisenden von
der Teilnahme an der Tour auszuschließen. In diesem Falle ist EBTR nicht verpflichtet, eine
Rückerstattung der gezahlten Leistungen jeglicher Art zu leisten und ist nicht haftbar für
zusätzliche Kosten, welche dem Reisenden aufgrund dieser Begebenheit entstehen. Die
Ausstattung der gebuchten Fahrzeuge variiert je nach Tour und Vermietstation. Die in den
EBTR Verkaufsunterlagen verwendeten Abbildungen von Fahrzeugen lassen keine
Rückschlüsse auf deren Ausstattung zu. Nähere Informationen zu Mietfahrzeugen und deren
Ausstattung können bei EBTR angefragt werden. EBTR versucht dem Reisenden das
gewünschte Fahrzeugmodell zur Verfügung zu stellen, behält sich jedoch das Recht vor, im
Falle einer unvorhergesehenen Situation wie technischem Defekt, Unfall, Diebstahl oder
ähnlichem dieses mit einem vergleichbaren Fahrzeugmodell zu ersetzen. Sollte EBTR nicht in
der Lage sein, ein vergleichbares Fahrzeugmodell zur Verfügung zu stellen, so wird EBTR dem
Reisenden die Differenz des Fahrzeug-Tagessatzes zum gebuchten Fahrzeugmodell erstatten.
Eine weitere Verbindlichkeit seitens EBTR ist somit ausgeschlossen. Bei einer Fahrzeugmiete
wird zusätzlich eine Sicherheitskaution bei Übernahme des Fahrzeuges fällig. Die Höhe der
Kaution entspricht dem jeweiligen Selbstbehalt der Fahrzeugversicherung, welcher im
Versicherungsfall vom Kunden zu übernehmen ist. Diese Kaution wird bei Rückgabe des
unbeschädigten Fahrzeuges rückerstattet. Manche Vermietstationen vor Ort verlangen einen
zusätzlichen Mietvertrag, welcher vor Ort bei der jeweiligen Vermietstation abgeschlossen
wird. Auf Anfrage sendet EBTR einen solchen Mietvertrag vor der Tourbuchung zu. Die
Mietperiode wird durch die Unbenutzbarkeit des Fahrzeuges, aus wessen Verschulden immer,
oder durch die Fahruntüchtigkeit des Mieters nicht unterbrochen. Während einer Tour ist
EBTR nicht verpflichtet ein beschädigtes Fahrzeug zu ersetzen. Im Falle eines technischen
Defekts des gemieteten Fahrzeuges ist der Reisende verpflichtet, diesen unverzüglich dem
lokalen Ansprechpartner von EBTR mitzuteilen. Der Reisende ist sich dessen bewusst, dass
Motorräder mit diverser Elektronik ausgestattet sind und es vorkommen kann, dass
bestimmte Anzeigen/Kontrollleuchten am Display erscheinen, ohne, dass tatsächlich von
einem technischen Defekt auszugehen ist. Der Reisende akzeptiert, dass eine Überprüfung
solcher Fehler während der Reise durch EBTR nicht möglich ist.
9.2. Fahrradmiete: Die Fahrradmiete ist Gegenstand der Leistung seitens EBTR. Der Zustand
der Fahrräder entspricht den jeweiligen länderspezifischen Gegebenheiten. Es besteht
jedenfalls kein Anspruch auf die Überlassung eines neuen Fahrrads. Die in den EBTR
Verkaufsunterlagen verwendeten Abbildungen von Fahrrädern lassen keine Rückschlüsse auf
deren Ausstattung zu. Nähere Informationen zu den Mietfahrrädern und deren Ausstattung
können bei EBTR angefragt werden. Die Mietperiode wird durch eine allfällige
Fahruntüchtigkeit des Mieters nicht unterbrochen, ebensowenig durch die Unbenutzbarkeit
des Fahrrades, sofern EBTR daran kein Verschulden trifft. Während einer Tour ist EBTR nur
dann verpflichtet, ein beschädigtes Fahrrad zu ersetzen, wenn EBTR ein Verschulden an der
Beschädigung trifft. Im Falle eines technischen Defekts des gemieteten Fahrrads ist der
Reisende verpflichtet, diesen unverzüglich dem lokalen Ansprechpartner von EBTR
mitzuteilen.
9.3. Eigenes Fahrzeug: Reisende, welche mit dem eigenen Fahrzeug an einer EBTR Tour
teilnehmen, sind für den gesetzeskonformen und technisch einwandfreien Zustand ihres
Fahrzeuges selbst verantwortlich. Erfolgt eine Störung der Leistungserbringung seitens EBTR
aufgrund der Nichteinhaltung dieses Zustandes, ist der Reisende EBTR gegenüber zum Ersatz
eines eventuell auftretenden Schadens verpflichtet. Zusätzlich anfallende Kosten (z.B. für eine
Fahrzeugbergung, sichere Unterstellung des Fahrzeuges, Behebung technischer Defekte etc.)
gehen zu Lasten des Kunden. EBTR kann für Reisende, welche mit eigenem Fahrzeug an einer
Tour teilnehmen, keine Fahrzeugversicherung anbieten.
9.4. Führerschein und Fahrkönnen: Der Reisende erklärt mit Abschluss der Buchung, dass er
für das auf der Tour eingesetzte Fahrzeug eine für den Reisezeitraum gültige Fahrerlaubnis
besitzt und über das nötige Fahrkönnen verfügt, um dieses Fahrzeug sicher auf der Tourroute
beherrschen zu können. Der Reisende hat EBTR sämtliche Änderungen hinsichtlich seiner
Fahrerlaubnis, welche Einfluss auf seine Tourteilnahme haben, unmittelbar mitzuteilen (z.B.
Führerscheinentzug etc.). Sollte sich nach Buchung und vor Reiseantritt herausstellen, dass
der Reisende für die Dauer der Reise über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt, ist EBTR unter
Verrechnung der in Pkt. 6.2. dieser Bedingungen angeführten Stornosätze von der weiteren
Vertragserfüllung befreit. Sollte sich nach Reiseantritt herausstellen, dass der Reisende für die
Dauer der Reise über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt oder nicht das nötige Fahrkönnen
besitzt, um das eingesetzte Fahrzeug sicher auf der Tourroute beherrschen zu können, so
treten die Rechtsfolgen des Pkt. 7.5. ein. An den EBTR-Reisen nehmen verschiedene
Teilnehmer teil. Naturgemäß ist das Fahrkönnen der einzelnen Teilnehmer unterschiedlich
und verpflichtet sich der Reisende, auf die übrigen Teilnehmer Rücksicht zu nehmen. Für den
Fall, dass das Fahrkönnen eines Reisenden nicht ausreicht, wird EBTR gemäß Pkt. 7.5. von der
Vertragserfüllung befreit.
9.5. Lokale Vorschriften: Der Reisende nimmt eigenverantwortlich am Straßenverkehr des
jeweiligen Tourziels teil und ist verpflichtet, die Bestimmungen der lokalen
Verkehrsordnungen zu beachten. Strafen, Bußgelder oder ähnliches sowie Schäden an
Rechtsgütern Dritter, welche auf die Missachtung lokaler Verkehrsvorschriften
zurückzuführen sind, sind vom Reisenden zu tragen.
9.6. Gesundheit, Alkohol und Medikamente: Es wird darauf verwiesen, dass ein der jeweiligen
Tourbeschreibung entsprechender, guter gesundheitlicher Allgemeinzustand Voraussetzung
für die Tourteilnahme ist. Reisende, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können von
der Teilnahme an der gesamten Tour oder einzelnen Tourabschnitten ausgeschlossen werden,
ohne dass EBTR gegenüber ein Anspruch entsteht. Es wird jedenfalls empfohlen, vor
Tourantritt einen Arzt zu konsultieren. Bei Zweifeln hinsichtlich des Gesundheitszustandes des
Reisenden ist EBTR auf Verlangen ein ärztliches Attest vorzulegen. Dem Reisenden ist es
während des Tages nicht gestattet, solange noch auf dem Fahrzeug gefahren werden muss,
alkoholische Getränke bzw. Medikamente oder sonstige Mittel, welche die Fahrtüchtigkeit
beeinflussen, zu sich zu nehmen. Dies gilt auch für Reisende welche als Beifahrer an der Reise
teilnehmen. Alkoholische Getränke können erst nach Ende der jeweiligen Tagestour und
nachdem das Fahrzeug für die Nacht geparkt ist, genossen werden. Werden nach Ende der
jeweiligen Tagestour Alkohol, Medikamente und sonstige beeinträchtigende Substanzen
eingenommen, so hat der Reisende sicherzustellen, dass der die Fahrtüchtigkeit
beeinflussende Zustand am nächsten Morgen zu Beginn der Tagestour nicht mehr vorliegt. Bei
Zuwiderhandeln treten die Rechtsfolgen des Pkt. 7.5. ein.
9.7. Offroad Fahrten: Offroad Fahrten mit von EBTR zur Verfügung gestellten Fahrzeugen,
außerhalb der jeweilig von EBTR festgelegten Route sind nicht gestattet. Ebenso ist der
unsachgemäße Gebrauch von Mietfahrzeugen verboten. Der Reisende hat die durch nicht
autorisiertes Offroad-Fahren und unsachgemäßen Gebrauch entstandenen Schäden in voller
Höhe zu tragen.
9.8. Eigenverantwortung: Der von EBTR gestellte Guide gibt lediglich eine ungefähre Fahrroute
vor, wobei der Reisende eigenverantwortlich dieser Route folgt und verpflichtet ist, seinen
Fahrstil den jeweiligen vorherrschenden Verhältnissen und seinem Fahrkönnen anzupassen.
Sollte der Reisende nicht in der Lage sein einer Fahrroute zu folgen, so hat er die Weiterfahrt
abzubrechen und dies unverzüglich dem Guide anzuzeigen. Für die ordnungsgemäße
Verstauung von Gepäck am Fahrzeug ist ausschließlich der Reisende selbst verantwortlich.
Eine Haftung von EBTR ist hierfür ausgeschlossen. Es wird empfohlen, persönliche
Wertgegenstände und Dokumente nicht im Fahrzeug (Seitentaschen etc.) mitzuführen,
sondern in einer anliegenden Tasche zu verwahren.
9.9. Der Reisende ist sich der mit dem Betrieb eines Motorrads einhergehenden
Betriebsgefahr bewusst. Der Reisende bestätigt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass
- er ausreichend Erfahrung mit dem Betrieb von Motorrädern hat und sich sämtlicher damit verbundenen Risiken bewusst ist,
- er diese Reise aus freiem Willen gebucht hat,
- ihm klar ist, dass der Betrieb von Motorrädern in Gruppen ein höheres Risiko als das Fahren allein darstellt,
- er die möglichen Risiken vor, nach und während der Reise in Kauf nimmt. Unter diese Risiken fallen nicht nur, aber insbesondere, körperliche und seelische Schmerzen, Verletzungen, Traumata, Krankheit und Tod. Dies unabhängig davon, ob diese Risiken aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Reiseveranstalters oder eines Dritten, einer Fehlfunktion, einer unzureichenden Einweisungen oder Anleitung, einer Kollision mit einem anderen Reisenden oder einem Gegenstand oder aufgrund der vorherrschenden Witterungsbedingungen auftreten.
Der Reisende erklärt, über die genannten Risiken hinreichend aufgeklärt worden zu sein und
Bedarf es keines weiteren Warnhinweises während der Reise.
9.10. Zimmerkontingent: Für manche Reisen ist eine begrenzte Anzahl an Einzelzimmern
vorhanden. Sie werden nach der Reihenfolge der Buchungseingänge, in denen Einzelzimmer
ausdrücklich gewünscht werden, vergeben. Enthält eine Buchung einer Einzelperson den
Wunsch, ein Doppelzimmer mit einem anderen Reiseteilnehmer zu teilen, wird EBTR sich
bemühen, eine/n Zimmergenossin/en zu finden. Gelingt dies nicht, wird der
Einzelzimmerpreis berechnet.
10. Sonderbestimmungen Edelweiss-Welttouren, Edelweiss Welttour Etappen-Touren und Edelweiss Adventure Touren mit Expeditons Charakter
Wird vom Reisenden eine Edelweiss-Welttour, Edelweiss Welttour Etappen-Tour, Edelweiss Adventure Tour mit Expeditons Charakter gebucht, gelten nachstehende Sondervorschriften:
10.1. Bezahlung abweichend zu Pkt 4 ist mit der Anmeldung ist eine Anzahlung von 10% des
Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung ist ohne zusätzliche Aufforderung wie folgt zu leisten:
- 9 Monate vor Tourstart 36 % des Reisepreises
- 6 Monate vor Tourstart 36 % des Reisepreises
- 3 Monate vor Tourstart 18 % des Reisepreises
10.2. Wechsel in der Person des Reisenden: Im Falle einer Übertragung gemäß Pkt. 5.1.
betragen die anfallenden Mehrkosten jedenfalls zumindest EUR 350,00. Die Übertragung darf
spätestens drei Monate vor dem Abreisetermin erfolgen.
10.3. Rücktritt des Reisenden vor Antritt der Reise mit Stornogebühr: Abweichend zu Pkt. 6.2.
fallen für Fahrzeugreisen folgende Stornogebühren an:
- bis 12 Monate vor Reiseantritt EUR 1.500,00
- weniger als 12 Monate bis 9 Monate vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises
- weniger als 9 Monate bis 6 Monate vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
- weniger als 6 Monate vor Reiseantritt 100% des Reisepreises.
Der Abschluss einer Reisestornoversicherung wird empfohlen.
10.4. Pkt 9.1. und 9.2. (Motorrad- und Fahrradmiete) entfallen. Falls ein Fahrzeug von EBTR
zum Einsatz kommt, wird dies mit den Miet-AGBs vermietet.
10.5. Dokumente: Der Reisende ist verpflichtet, während der gesamten Dauer seiner
Teilnahme im Besitz von aktuellen und gültigen Dokumenten zu sein, welche für die Teilnahme
an der Tour erforderlich und auf den Namen des Reisenden ausgestellt sind. Dies bezieht sich
auch auf das Fahrzeug des Reisenden. Die jedenfalls erforderlichen Dokumente sind:
Reisepass, mindestens gültig bis 6 Monate nach Tourende; Führerschein des Heimatlandes,
Internationaler Führerschein, mindestens gültig bis Tourende; Besitznachweis, Zulassung und
Versicherung für das Fahrzeug des Teilnehmers; Carnet de Passage (wo notwendig);
Impfnachweise (wo notwendig); Visa (wo notwendig). Allfällige weitere erforderlichen
Dokumente ergeben sich aus den Vertragsunterlagen.
10.6. Besonderes, mit Edelweiss-Welttouren, Edelweiss Welttour Etappen-Touren und
Edelweiss Adventure Touren mit Expeditonscharakter verbundenes Risiko: Die Buchung des
Teilnehmers basiert auf der Grundlage, dass sich der Reisende völlig darüber im Klaren ist,
dass bei Teilnahme an der Edelweiss-Welttour, Edelweiss Welttour Etappen-Tour und
Edelweiss-Adventure Tour mit Expeditions Charakter zusätzlich zu den üblichen Gefahren und
Risiken einer Motorradreise weitere Gefahren und Risiken auftreten können. Diese sind,
jedoch nicht ausschließlich: physische Belastungen, worauf der Reisende nicht vorbereitet ist;
plötzlich auftretende extreme Wetterverhältnisse; Abgeschiedenheit von einer normalen,
medizinischen Grundversorgung; Probleme beim Transport oder bei der Evakuierung nach
Unfällen. Der Reisende ist sich völlig bewusst darüber:
a) dass die Freude und Begeisterung der Teilnahme an der Edelweiss
Welttour, Edelweiss Welttour Etappen Tour und Edelweiss Adventure Tour mit Expeditions
Charakter teilweise von dem unkalkulierbaren Risiko der Fahrt auf einem Motorrad durch
weniger entwickelte Länder und der Teilnahme an Aktivitäten, welche ein wesentlich höheres
Sicherheitsrisiko als zu Hause darstellen, kommt. Die Begeisterung für diese unkalkulierbaren
Risiken ist ein entscheidender Grund des Reisenden für seine Buchung;
b) dass die Teilnahme an der Edelweiss-Welttour, Edelweiss Welttour Etappen Tour und
Edelweiss Adventure Tour mit Expeditions Charakter grundlegend ein großes Maß an
Flexibilität und das Akzeptieren von Alternativen durch den Reisenden erfordert, wie z.B.,
jedoch nicht ausschließlich: das Nichterreichen des Tagesziels; Routen- und Hoteländerungen;
Erkrankung des Guides oder eines Teilnehmers; mechanische Defekte; Flugänderungen;
Streiks; Schwierigkeiten beim Grenzübergang und andere unvorhersehbare Ereignisse.
c) dass Gepäck und Eigentum auf eigenes Risiko des Reisenden auf der Reise mitgeführt wird;
d) dass die Länder, durch welche die Reise führt, jedenfalls zum größten Teil, weniger
entwickelt sind, und dass das örtliche Sicherheitsdenken sich stark von jenem zu Hause
unterscheidet. Der Teilnehmer akzeptiert alle Konsequenzen, die sich aus solchen
unterschiedlichen Verhaltensweisen, Lebensstilen, Verkehrsverhalten und Kulturen auf seine
Gesundheit auswirken.
10.7. Durch seine Teilnahme an der Edelweiss-Welttour, Edelweiss Welttour Etappen-Tour
und Edelweiss-Adventure Tour mit Expeditions Charakter erklärt der Reisende ausdrücklich,
die Autorität und die Entscheidungen der Tourguides, des Begleitteams und der EBTR-Mitarbeiter
während der Dauer der Reise zu akzeptieren. Im Falle, dass eine dieser Personen
zu dem Entschluss kommt, dass auf Grund der gesundheitlichen Verfassung bzw. des
Verhaltens des Reisenden die Fortführung der Tour gefährdet ist, kann der Reisende von der
weiteren Teilnahme an der Tour ausgeschlossen werden.
11. Versicherungen
11.1. Reisebüroversicherungsverordnung: Gemäß der Reisebüroversicherungsverordnung
(RSV) sind Kundengelder bei Pauschalreisen der EBTR durch eine Bankgarantie unter
folgenden Voraussetzungen abgesichert: Die Anzahlung erfolgt frühestens elf Monate vor
dem vereinbarten Ende der Reise und beträgt 20 % des Reisepreises. Die Restzahlung erfolgt
frühestens 20 Tage vor Reisebeginn – Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen.
Darüber hinausgehende oder vorzeitig geleistete Anzahlungen bzw. Restzahlungen sind nur in
dem Umfang abgesichert, in dem der Reiseveranstalter zu deren Entgegennahme berechtigt
ist. Die Absicherungssumme wird vorrangig zur Befriedigung von vorschriftsmäßig
entgegengenommenen Zahlungen verwendet.
Garantiegeber: Bankgarantie mit Haftungsnummer 1.302.512 hinterlegt bei der Tiroler
Sparkasse, Sparkassenplatz 1, 6010 Innsbruck, Österreich Eintragungsnummer im
Veranstalter-Verzeichnis des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend:
1998/0182
Abwickler: Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien, Österreich,
Tel.: +43 (1) 317.2500, Fax: +43 (1) 319.9367
Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8
Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler vorzunehmen.
11.2. Reiseversicherung: EBTR empfiehlt den Abschluss einer Reiseversicherung für
Rücktrittskosten, Reisegepäck, Unfall, Krankheit und Haftpflicht.
11.3. Fahrzeugversicherung für EBTR-Motorräder: Auf Anfrage des Reisenden erstellt EBTR ein
Angebot zum Abschluss einer erweiterten Fahrzeugversicherung zur Reduzierung des
Selbstbehaltes der Fahrzeugversicherung.
C. Reisevermittlung von Einzelleistungen und Pauschalreisen, die nicht unter das PRG fallen, und Sonderbestimmungen für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen
1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Vermittlung von Einzelleistungen durch
EBTR, weiters für die Vermittlung von Verträgen über Pauschalreisen und verbundene
Reiseleistungen
a) mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, die keine Übernachtung umfassen,
b) die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von
Reisenden angeboten oder vermittelt werden, oder
c) wenn der Vertrag auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation
von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird. Außerdem gelten die
Bestimmungen für Verträge über Pauschalreisen, wenn bei der Zusammenstellung einer Art
von Reiseleistung mit einer oder mehreren touristischen Leistungen diese einen Anteil von
25 % des Gesamtwertes der Zusammenstellung unterschreiten, sie kein wesentliches
Merkmal der Zusammenstellung bedeuten und auch nicht als solches beworben werden.
1.2. Nachstehende Bestimmungen gelten für Reisevermittlungen von Einzelleistungen und
von Pauschalreisen, die nicht unter das PRG fallen, sinngemäß: Abschnitt B. 2.4. (gleichzeitige
Anmeldung mehrerer Reisender), 4. (Bezahlung), 5.1. (Übertragung des Vertrages), 5.2.
(Preisänderungen des Vertrags).
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vermittlungsvertrag zwischen Reisenden und EBTR kommt zu dem Zeitpunkt
zustande, zu welchem die Anmeldung von EBTR schriftlich bestätigt wurde. Die Anmeldung
hat auf dem dazu bestimmten Anmeldeformular zu erfolgen. Eine Anmeldung ist nur möglich,
wenn der Reisende die Geltung der auf dem Anmeldeformular abgedruckten ARB anerkennt.
2.2. Mit der Bestätigung über den Reisevertrag sind die Informationspflichten des
Reisevermittlers abgedeckt. Diese Bestätigung beinhaltet insbesondere den
Firmenwortlaut/Produktnamen, die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls
eines Versicherers.
2.3. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann
auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen.
2.4. Erfolgt die Anmeldung über Fernabsatz, verpflichtet sich EBTR, den Reisenden vor
Vertragsabschluss gemäß § 4 FAGG über den Vertragsinhalt zu informieren. Gemäß § 18 Abs.
1 Z 10 FAGG steht dem Reisenden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Freizeitbetätigungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beherbergung zu
anderen als zu Wohnzwecken und mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen kein
Rücktrittsrecht zu.
3. Informationen
3.1. Als Reisevermittler informiert EBTR die Reisenden gerne über die geltenden Pass-, Visa-,
und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften im Zusammenhang mit der Reise, auf
Anfrage auch über Devisen- und Zollvorschriften, soweit diese in Österreich in Erfahrung
gebracht werden können. Jeder Reisende ist allerdings selbst für die Einhaltung dieser
Vorschriften verantwortlich. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in
der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Nach Möglichkeit übernimmt EBTR gegen
Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt EBTR nach
Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber
von Doppelstaatsbürgerschaften. Alle Nachteile, die aus der Nichteinhaltung obiger
Bestimmungen entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden. Ausdrücklich wird darauf
hingewiesen, dass die Beantragung des Visums bzw. der sonstigen Einreisedokumente nicht
von EBTR angeboten und übernommen wird und dies in die alleinige Verantwortlichkeit des
Reisenden fällt.
3.2. Sofern der Reisevermittler oder Reiseveranstalter für den Reisenden die Registrierung im
Rahmen von elektronischen Reisegenehmigungsverfahren (zB ESTA/USA, e-Visa/Türkei,
eTA/Kanada) durchführt, wird jegliche Haftung für die korrekte Eingabe der Daten ins System
ausgeschlossen.
3.3. Als Reisevermittler ist EBTR bestrebt, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters
oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des zu vermittelnden
Vertrages bzw. auf die Gegebenheit der jeweiligen Destination nach bestem Wissen
darzustellen.
3.4. Bei Buchung von Reiseversicherungen tritt EBTR immer als Vermittler auf. Es gelten die
jeweiligen Versicherungsbedingungen des Reiseversicherungsinstituts. Die Versicherungsbedingungen
werden gemeinsam mit der Buchungsbestätigung ausgehändigt.
4. Haftung
Die Haftung im Zuge der Vermittlungstätigkeit erstreckt sich auf
a) die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers,
b) die einwandfreie Besorgung von Leistungen durch EBTR,
c) die Weiterleitung von Willenserklärungen und Zahlungen zwischen den Reisenden und dem
vermittelten Unternehmen und umgekehrt. EBTR haftet ausdrücklich nicht für die Erbringung
der vermittelten bzw. besorgten Leistung.
5. Leistungsstörung
Als Reisevermittler haftet EBTR bei Verletzung der ihr aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Sonderbestimmungen für die Reisevermittlung von verbundenen Reiseleistungen:
Verbundene Reiseleistungen liegen vor, wenn der Reisende von verschiedenen Leistungsträgern angebotene Leistungen bei einem einzigen Kontakt bei EBTR getrennt auswählt und zahlt oder wenn von EBTR gezielt eine weitere Leistung vermittelt wird, sofern der Vertrag über diese weitere Leistung spätestens 24 Stunden nach der ersten Buchungsbestätigung geschlossen wird. Bei der Reisevermittlung von derartigen verbundenen Reiseleistungen treffen EBTR besondere Informationspflichten. EBTR wird den Reisenden vor Vertragsabschluss gemäß dem gesetzlich vorgesehenen Standardinformationsblatt darüber aufklären, dass er keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet und dem Reisenden der Insolvenzschutz zugutekommt.
D. Reiseveranstaltungstätigkeit außerhalb des PRG
1. Allgemeines
Es wird auf die Bestimmungen in Abschnitt B 4. (Bezahlung), 5.1. (Übertragung des Vertrages), 5.2. (Preisänderungen des Vertrags), 6.4. und 7.5. (Rücktrittsrechte von EBTR), 6.2. Stornierung), 6.3. (no-show) und 7.2. (Mitteilungspflicht des Reisenden) und 9. (Reisebürosicherungsverordnung) verwiesen und gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für die Reiseveranstaltungstätigkeit von EBTR außerhalb des PRG.
2. Vertragsabschluss und Information
Abschnitt C 2.1. und 2.4. (Vertragsabschluss) sowie 3.1. und 3.2. (Information) gelten sinngemäß. Die Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie den weiteren darin enthaltenen Informationen. Vom Katalog abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich in der Buchungsbestätigung festgehalten werden.
3. Leistungsänderungen
3.1. Programmänderungen sind bei allen Reisen vorbehalten. Angegebene Reisezeiten und
Reiseleiter sind unverbindlich.
3.2. Dem Reisenden ist bewusst und er verpflichtet sich, im Falle der Buchung einer Doppel-
oder Mehrfachzimmer-Belegung bei alleiniger Anreise auch für die daraus entstehenden
Mehrkosten (insbesondere Einzelzimmerzuschlag) aufzukommen.
4. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
4.1. Gewährleistung: Der Reisende hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch. Er erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an
Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine
mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Zur Durchführung
der Verbesserung besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des Reisenden an einen
Repräsentanten des Veranstalters.
4.2. Schadenersatz
4.2.1. Verletzt EBTR als Veranstalter oder verletzt einer ihrer Gehilfen schuldhaft eine aus dem
Vertragsverhältnis obliegende Pflicht, so ist EBTR den Reisenden gegenüber bei Vorliegen aller
anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden
verpflichtet.
4.2.2. Soweit EBTR auch für andere Personen als ihre Angestellten einzustehen hat, haftet
EBTR nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4.2.3. Bei allen Motorradfahrerausfahrten erfolgt die Teilnahme auf Basis eines selbständigen
Motorradfahrers. Alle Wanderungen erfolgen auf Eigenverantwortung und auf eigenes Risiko
unter der Leitung des Reiseleiters. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei jedem
Reisenden vorausgesetzt. EBTR übernimmt daher keine Verantwortung bei Unglücksfällen,
Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich im Rahmen des motorradfahrerischen
Teils einer Reise ergeben. Dies wird vom Reisenden mit seiner Anmeldung bestätigt. Alle
Reisen werden von EBTR gewissenhaft vorbereitet. Für Erfüllung subjektiv vorgestellter
Reiseziele wird seitens EBTR keine Garantie übernommen. Es liegt in der Natur der Reisen,
dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Reisenden bestehen bleiben.
4.2.4. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft EBTR als Reiseveranstalter keine
Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer es wurden
diese Gegenstände ausdrücklich in Verwahrung genommen. Es wird daher den Reisenden
empfohlen keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die
mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
4.3. Beschränkung des Schadenersatzes: Allfällige Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe
des Reisepreises begrenzt.
4.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze: Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem
nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabk
4.5. Reklamationsfrist: Mängel bzw. Reklamationen sind bei sonstigem Verlust innerhalb von
4 Wochen nach Rückkehr uns als Veranstalter schriftlich anzuzeigen.
5. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt bei EBTR zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
E. Allgemeine Bestimmungen
1. Auskünfte über die Namen der Reisenden und die Aufenthaltstorte werden an dritte
Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn der Reisende hat ausdrücklich
eine Auskunftserteilung gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.
2. Als Zustell- / Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt
gegebene Adresse (z.B. E-Mailadresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich
bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.
3. Mündliche Vereinbarungen mit einer Agentur von EBTR, mit EBTR oder einem Tour Guide
von EBTR sind nur dann wirksam, wenn sie von EBTR schriftlich bestätigt werden. Tour Guides
sind nicht berechtigt, Zusicherungen zu geben, die von dem mit EBTR geschlossenen
Reisevertrag abweichen. Druck- und Rechenfehler können von EBTR jederzeit korrigiert
werden.
4. Die auf den Touren von Vertretern der EBTR angefertigten Fotos, Dias und Videos sind
urheberrechtliches Eigentum von EBTR. EBTR ist berechtigt, dieses Material für Werbezwecke
zu verwenden, auch wenn der Teilnehmer darauf zu erkennen ist, ohne dass dafür Kosten für
EBTR gegenüber dem Teilnehmer entstehen. EBTR ist berechtigt, Namen, Adressen und
Kontaktdaten des Teilnehmers an andere Tourteilnehmer und an EBTR Partner weiterzugeben,
die diese Namen und Adressen zu Werbezwecken benutzen können, es sei denn,
dass der Teilnehmer diese Weitergabe ausdrücklich in schriftlicher Form verweigert.
5. Ist ein Kunde Verbraucher iSd österreichischen Konsumentenschutzgesetzes und liegt
entweder sein Wohnsitz, sein gewöhnlicher Aufenthaltsort oder sein Arbeitsort in Österreich,
so ist für Ansprüche dieses Kunden gegen EBTR ausschließlich das sachlich Gericht am Sitz von
EBTR zuständig. Für Ansprüche von EBTR gegen einen solchen Kunden ist jenes Gericht
zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der
Beschäftigung des Kunden liegt.
Für alle Rechtstreitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen EBTR und einem
Kunden ergeben, der kein Verbraucher ist, besteht die ausschließliche Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichts am Sitz Gericht am Sitz von EBTR.
6. Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die jeweils gültigen
ARB des Fachverbandes für Reisebüros gelten nur subsidiär, insbesondere hinsichtlich der dort
angeführten Stornosätze.
7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Reisenden einschließlich dieser ARB
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine
Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Version: 01. JANUAR 2024 EBT (DE/EUR)